Kantonsregierung

Exekutive eines Schweizer Kantons

Eine Kantonsregierung ist die Regierung (Exekutive) eines Kantons der Schweizerischen Eidgenossenschaft. In der Deutschschweiz herrscht für Kantonsregierungen die Bezeichnung Regierungsrat vor, in der Romandie und im Tessin heissen sie meist Conseil d’Etat beziehungsweise Consiglio di Stato, was in den zweisprachigen Kantonen Freiburg und Wallis deutsch mit Staatsrat wiedergegeben wird; im zweisprachigen Kanton Bern lautet die französische Bezeichnung Conseil-exécutif. Sie ist ein Kollegialorgan, das in 14 Kantonen aus fünf und in 12 Kantonen aus sieben Mitgliedern besteht. Amtsperioden sind meist 4 Jahre.

Staatsrecht

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Wahl und Abberufung

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Wahlmodus

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Die Kantonsregierung wird in der Regel alle vier Jahre vom Volk gewählt. Ausnahmen bilden die Kantone Freiburg, Waadt, Jura (seit 2011) und Genf mit fünf Jahren sowie der Kanton Appenzell Innerrhoden mit einem Jahr. Die Wahl der Kantonsregierung findet meistens gleichzeitig mit der Wahl zum Kantonsparlament statt. Die Amtsdauer entspricht daher in der Regel der Legislaturperiode. Die meisten Kantone wählen ihre Regierung nach dem Majorzwahlsystem, d. h., es werden Persönlichkeiten und nicht Parteilisten gewählt. Im Kanton Tessin gilt hingegen das Proporzwahlsystem; dasselbe war bis 2013 im Kanton Zug der Fall.

Für das Amt des Regierungspräsidenten oder Regierungsratspräsidenten, der in den meisten Kantonen eine hauptsächlich koordinierende Funktion hat, gelten Amtsdauern zwischen einem und fünf Jahren. Sie werden ebenfalls unterschiedlich bestimmt: In fünf Kantonen werden sie direkt vom Volk gewählt, andernorts vom Parlament, während sich in einigen Kantonen die Regierung selber konstituiert.[1]

Abberufungsrecht

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Seit dem 19. Jahrhundert kann nach den Grundsätzen der Demokratischen Bewegung die Kantonsregierung in mehreren Kantonen mittels Volksinitiative vorzeitig abberufen werden.[2][3] Diesem Recht kommt faktisch kaum Bedeutung zu, da die ordentlichen Legislaturperioden mit meist vier Jahren nicht übermässig lang sind. Entsprechende Initiativen wurden denn auch nur ganz selten ergriffen und scheiterten jedes Mal in der Volksabstimmung.

Die benötigten Unterschriftenzahlen sind:

  • im Kanton Bern (Recht eingeführt 1869) mindestens 30'000 Unterschriften;[4]
  • im Kanton Uri (Recht eingeführt 1888) mindestens 600 Unterschriften;
  • im Kanton Schaffhausen (Recht eingeführt 1876) mindestens 1000 Unterschriften;
  • im Kanton Solothurn (Recht eingeführt 1869) mindestens 6000 Unterschriften;
  • im Kanton Tessin (Recht eingeführt 1892) mindestens 15'000 Unterschriften;
  • im Kanton Thurgau (Recht eingeführt 1869) mindestens 20'000 Unterschriften.

Anlässlich jüngerer Totalrevisionen der Kantonsverfassungen wurde das Abberufungsrecht in verschiedenen Kantonen wieder abgeschafft, nämlich im Kanton Aargau 1980, im Kanton Basel-Landschaft 1984 und im Kanton Luzern 2007. Im Kanton Aargau wurde 2022 aufgrund einer Volksinitiative allerdings ein Passus in die Verfassung eingefügt, wonach auf Gesetzesebene «die Einstellung im Amt und die Amtsenthebung von Mitgliedern von Behörden» zu regeln sei; davon könnten auch Regierungsräte betroffen sein.[5]

In den Kantonen Nidwalden, Neuenburg (seit 2014) und Genf (seit 2023) kann das Kantonsparlament einen Regierungsrat vorzeitig abberufen.[6][7][8] In den Kantonen Neuenburg und Genf müssen hierzu drei Viertel der Parlamentarier dem Beschluss zustimmen.[9][8] Im Kanton Genf unterliegt der Beschluss dem obligatorischen Referendum.[8]

Zusammensetzung, Vorsitz

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Die Anzahl Mitglieder beträgt heute in allen Kantonen entweder fünf oder sieben Mitglieder, bis ins letzte Viertel des 20. Jahrhunderts hatten einige Kantonsregierungen (Bern, Nidwalden, Appenzell Innerrhoden) neun Mitglieder.

Der Vorsitzende der Kantonsregierung (Regierungspräsident, Landammann, Staatsratspräsident) hat in der Regel keine markant weiterreichenden Befugnisse als die übrigen Regierungsmitglieder, sondern ist lediglich ein zumeist auf ein Amtsjahr gewählter Primus inter pares. Wie der Bundesrat, die Regierung auf nationaler Ebene, folgen die Kantonsregierungen dem Kollegialitätsprinzip. In Landsgemeinde-Kantonen leitet der Landammann die Landsgemeinde.

Turnusgemäss wird oft der jeweilige Stellvertreter zum Nachfolger gewählt. Für Basel-Stadt (1902 bis 2008) wird dies wie folgte beschrieben: «Neugewählte (gemäss Wahlresultat) wurden im zweiten Amtsjahr Vizepräsident und im dritten Jahr Präsident, sofern alle Bisherigen dieses Amt bereits innehatten.»[10] In anderen Kantonen warten Neugewählte teilweise solange Bisherige ein weiteres Mal das Präsidium innehaben.[10]

Im Rahmen einiger in jüngerer Zeit erfolgten Verfassungsrevisionen wurde in den Kantonen Waadt (ab 2007), Basel-Stadt (2009) und Genf die Amtsdauer des Regierungspräsidenten allerdings auf die ganze Amtsdauer des Regierungsrates, mithin auf vier bzw. fünf Jahre, erstreckt. In Genf wurde diese 2012 eingeführte Lösung allerdings schon 2020 wieder abgeschafft. Uri, Schwyz, Glarus, Zug, Appenzell Innerrhoden kennen eine Zweijahreslösung. Auch Appenzell Ausserrhoden hat seine 1998 eingeführte vierjährige Amtszeit des Landammanns 2015 wieder auf zwei Jahre reduziert. Im Kanton Glarus (ab 2006) wurde die Amtszeit von 4 auf 2 Jahre reduziert, als die Zahl der Regierungsräte von 7 auf 5 reduziert wurde, damit das Pensum neben einem neuen Vollamt als Regierungsrat tragbar bleibt.[11]

Einzelne Kantone kennen Vorschriften betreffend die Vertretung der Minderheiten. Im Kanton Bern hat der französischsprachige jurassische Kantonsteil Anspruch auf einen Sitz; für dessen Besetzung ist das geometrische Mittel der von den Kandidaten im Gesamtkanton und im Berner Jura erzielten Stimmen massgeblich. Im Kanton Wallis wählt die Bevölkerung der drei Kantonsteile (deren einer deutschsprachig ist) je einen Staatsrat; die zwei anderen werden auf gesamtkantonaler Ebene gewählt, wobei nicht mehr als ein Staatsrat aus dem gleichen Bezirk stammen darf. Im Kanton Uri ist «auf die verschiedenen Landesteile billige Rücksicht zu nehmen», und aus einer Gemeinde dürfen höchstens drei Regierungsräte stammen.[12]

Die Regeln der Kantone bezüglich der Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft in der Kantonsregierung und im Nationalrat oder Ständerat sind unterschiedlich.

Unvereinbarkeit Kantonsregierung und Bundesversammlung
Kanton Anzahl Mitglieder in Bundesversammlung
Basel-Landschaft kein (2023); 1 (Stand 2004) [13][14]
Basel-Stadt 1 Nationalrat, 1 Ständerat [15]
Bern kein (ab 1987); 4 von 9 (1929) [16][17][18]
Freiburg kein, ausser am Ende der kantonalen Amtszeit [19]
Glarus kein (2023, 2005); 2, nicht Landammann und Landesstatthalter (ab 1887) [20][14]
Graubünden kein (Stand 2004) [14]
Jura kein (Stand 2004) [14]
Luzern 2 [21]
Schaffhausen kein (Stand 2004) [14]
St. Gallen 2 (1940) [22]
Thurgau 1 (Stand 2004) [14]
Ticino kein (Stand 2004) [14]
Wallis 1 [23]

Zuständigkeit

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Die Kantonsregierung plant und koordiniert die Tätigkeit des Kantons beziehungsweise die Ziele und Mittel für die Erfüllung der kantonalen Aufgaben.[24]

Sie bereitet in der Regel die kantonalen Gesetze vor und setzt sie nach dem Erlass durch das Kantonsparlament oder das kantonale Stimmvolk in Kraft. Sie überwacht den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetze und erlässt die für den Vollzug erforderlichen Bestimmungen. Bei ernster und unmittelbar drohender Gefahr für die öffentliche Ordnung kann sie Verordnungen und Verfügungen ohne gesetzliche Grundlage erlassen. Sodann obliegt ihr die Berichterstattung über Volksinitiativen und Begehren aus den Reihen der Kantonsparlamentarier, und sie äussert sich im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zu eidgenössischen Vorlagen.

Die Kantonsregierung vertritt den Kanton nach aussen und handelt interkantonale und internationale Verträge aus (vgl. interkantonales Konkordat).

Sie erarbeitet den Voranschlag, die Staatsrechnung und den Finanzplan zuhanden des Kantonsparlaments. Im Rahmen des Budgets und der Kantonsverfassung kann sie bis zu einer gewissen Höhe über neue einmalige und neue wiederkehrende Ausgaben beschliessen.

Sie leitet und beaufsichtigt die kantonale Verwaltung und ist somit die oberste Verwaltungsbehörde. Als solche ernennt sie in der Regel sämtliche ihr untergeordneten Behörden und das kantonale Personal. Überdies beaufsichtigt sie auch die andern Träger öffentlicher Aufgaben und übt die Aufsicht über die Verwaltung der Bezirke, Gemeinden und Korporationen aus.

Bezeichnungen

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Die Bezeichnung der Kantonsregierungen und ihrer Mitglieder lautet in den Kantonen unterschiedlich. In der Deutschschweiz herrscht heute die Bezeichnung Regierungsrat vor, hiervon ausgenommen sind Regierung in den Kantonen St. Gallen und Graubünden sowie Standeskommission im Kanton Appenzell Innerrhoden. In der Romandie gilt verbreitet Conseil d’Etat beziehungsweise im Tessin Consiglio di Stato, was in den zweisprachigen Kantonen Freiburg und Wallis deutsch mit Staatsrat wiedergegeben wird; im Kanton Jura heisst die Exekutive Gouvernement (Regierung), und im französischen Kantonsteil von Bern wird Regierungsrat mit Conseil-exécutif übersetzt. «Regierungsrat» ist eine vergleichsweise junge Bezeichnung; sie ersetzte im Laufe des 19. und 20. Jahrhunderts die einst verbreitete Benennung «Kleiner Rat».

Für den Vorsitzenden oder die Vorsitzende herrscht in ländlichen deutschsprachigen Kantonen die Bezeichnung Landammann vor, in städtischen Regierungspräsident. Für Landammann gibt es in der Regel keine weibliche Form; es wird die Bezeichnung Frau Landammann verwendet. Die weiblichen Formen für Regierungsrat, die Regierungsrätin, sowie für Regierungspräsident, die Regierungspräsidentin, sind hingegen üblich. Der Kanton Luzern kannte mit den Begriffen Schultheiss und Statthalter bis 2007 noch alte historische Bezeichnungen für den Vorsteher des Regierungsrates bzw. seinen Stellvertreter.

Die Ministerien werden je nach Kanton Departemente oder Direktionen genannt, die Regierungsräte als deren Vorsteher Direktoren, also beispielsweise Bildungsdirektor oder Justiz- und Polizeidirektor, im Kanton Jura Minister (das Wort «ministère» ‚Ministerium‘ wird jedoch nicht verwendet, sondern stattdessen «département»).

Eine terminologische und wahlrechtliche Ausnahme bildet die Regierung des Kantons Appenzell Innerrhoden, die Standeskommission genannt wird. Ihre Mitglieder tragen dabei departementsabhängige, historisch hergeleitete Titel, die teilweise sonst nirgends in der Schweiz gebräuchlich sind. Geleitet wird die Regierung vom regierenden Landammann. Sein Stellvertreter ist der Stillstehende Landammann, der ihn nach zwei Jahren ablöst. Ein weiterer Regierungsrat ist der Statthalter. Unter diesen dreien werden die Departemente (Ministerien) «Volkswirtschaft», «Erziehung» und «Gesundheit und Soziales» von der Standeskommission aufgeteilt. Der Vorsteher des Finanzdepartements heisst Säckelmeister. Der Landeshauptmann steht dem Land- und Forstwirtschaftsdepartement vor, der Bauherr dem Bau- und Umweltdepartement und der Landesfähnrich dem Justiz-, Polizei- und Militärdepartement. Letztgenannte werden von der Landsgemeinde direkt in ihre Funktion gewählt.

Übersicht

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Kanton Regierung Mitglied Anzahl Wahlinstanz Vorsitz J. Wahlinstanz Stellvertreter Ehem.
Kanton Zürich  Zürich Regierungsrat Regierungsrat 7 Volk
(Majorzwahl)
Regierungspräsident 1 Regierung Vizeregierungspräsident Liste
Kanton Bern  Bern Regierungsrat
Conseil-exécutif
Regierungsrat
Conseiller-exécutif
7 Volk
(Majorzwahl)
Regierungspräsident
Président du Conseil-exécutif
1 Parlament Regierungsvizepräsident
Vice-président du Conseil-exécutif
Liste
Kanton Luzern  Luzern Regierungsrat Regierungsrat 5 Volk
(Majorzwahl)
Regierungspräsident 1 Parlament Vizepräsident Liste
Kanton Uri  Uri Regierungsrat Regierungsrat 7 Volk
(Majorzwahl)
Landammann 2 Volk
(Wahl)
Landesstatthalter Liste
Kanton Schwyz  Schwyz Regierungsrat Regierungsrat 7 Volk
(Majorzwahl)
Landammann 2 Parlament Landesstatthalter Liste
Kanton Obwalden  Obwalden Regierungsrat Regierungsrat 5 Volk
(Majorzwahl)
Landammann 1 Parlament Landstatthalter Liste
Kanton Nidwalden  Nidwalden Regierungsrat Regierungsrat 7 Volk
(Majorzwahl)
Landammann 1 Parlament Landesstatthalter Liste
Kanton Glarus  Glarus Regierungsrat Regierungsrat 5 Volk
(Majorzwahl)
Landammann 2 Volk
(Landsgemeinde)
Landesstatthalter Liste
Kanton Zug  Zug Regierungsrat Regierungsrat 7 Volk
(Majorzwahl)
Landammann 2 Parlament Statthalter Liste
Kanton Freiburg  Freiburg Conseil d’État
Staatsrat
Conseiller d’État
Staatsrat
7 Volk
(Majorzwahl)
Président du Conseil d’État
Staatsratspräsident
1 Parlament Vice-président du Conseil d’État
Staatsratsvizepräsident
Liste
Kanton Solothurn  Solothurn Regierungsrat Regierungsrat 5 Volk
(Majorzwahl)
Landammann 1 Regierung Vize-Landammann Liste
Kanton Basel-Stadt  Basel-Stadt Regierungsrat Regierungsrat 7 Volk
(Majorzwahl)
Regierungspräsident 4 Volk Regierungsvizepräsident Liste
Kanton Basel-Landschaft  Basel-Landschaft Regierungsrat Regierungsrat 5 Volk
(Majorzwahl)
Regierungspräsident 1 Parlament Vizepräsident Liste
Kanton Schaffhausen  Schaffhausen Regierungsrat Regierungsrat 5 Volk
(Majorzwahl)
Regierungspräsident 1 Parlament Regierungsvizepräsident Liste
Kanton Appenzell Ausserrhoden  Appenzell Ausserrhoden Regierungsrat Regierungsrat 5 Volk Landammann 2 Volk
(Majorzwahl)
Landammann-Stellvertreter Liste
Kanton Appenzell Innerrhoden  Appenzell Innerrhoden Standeskommission Regierungsrat 7 Volk
(Landsgemeinde)
Regierender Landammann 2 Volk
(Landsgemeinde)
Stillstehender Landammann Liste
Kanton St. Gallen  St. Gallen Regierung Regierungsrat 7 Volk
(Majorzwahl)
Regierungspräsident 1 Parlament Liste
Kanton Graubünden  Graubünden Regierung
Regenza
Governo
Regierungsrat
Cusseglier Guvernativ
Consigliere di Stato
5 Volk
(Majorzwahl)
Regierungspräsident
President da la Regenza
Presidente del Governo
1 Parlament Regierungsvizepräsident
Vicepresident da la Regenza
Vicepresidente del Governo
Liste
Kanton Aargau  Aargau Regierungsrat Regierungsrat  5 Volk
(Majorzwahl)
Landammann 1 Regierung Landstatthalter Liste
Kanton Thurgau  Thurgau Regierungsrat Regierungsrat 5 Volk
(Majorzwahl)
Regierungsratspräsident 1 Parlament Regierungsratsvizepräsident Liste
Kanton Tessin  Tessin Consiglio di Stato
(Staatsrat)
Consigliere di Stato
(Staatsrat)
5 Volk
(Proporzwahl)
Presidente del Consiglio di Stato 1 Parlament Vicepresidente del Consiglio di Stato Liste
Kanton Waadt  Waadt Conseil d’État
(Staatsrat)
Conseiller d’État
(Staatsrat)
7 Volk
(Majorzwahl)
Président du Conseil d’État 5 Regierung Vice-président du Conseil d’État Liste
Kanton Wallis  Wallis Conseil d’État
Staatsrat
Conseiller d’État
Staatsrat
5 Volk
(Majorzwahl)
Président du Conseil d’État
Staatsratspräsident
1 Regierung Vice-président du Conseil d’État
Staatsratsvizepräsident
Liste
Kanton Neuenburg  Neuenburg Conseil d’État
(Staatsrat)
Conseiller d’État
(Staatsrat)
5 Volk
(Majorzwahl)
Président du Conseil d’État 1 Regierung Vice-président du Conseil d’État Liste
Kanton Genf  Genf Conseil d’État
(Staatsrat)
Conseiller d’État
(Staatsrat)
7 Volk
(Majorzwahl)
Président du Conseil d’État 5 Regierung Vice-président du Conseil d’État Liste
Kanton Jura  Jura Gouvernement
(Regierung)
Ministre
(Minister)
5 Volk
(Majorzwahl)
Président du Gouvernement 1 Parlament Vice-président du Gouvernement Liste

Die Nennung der Kantone erfolgt in der offiziellen Reihenfolge (gem. Art. 1 der Bundesverfassung und Kantonsnummer).

Literatur

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Siehe auch

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Einzelnachweise

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  1. Lukas Leuzinger: Primus inter pares oder Leithammel? In: napoleonsnightmare.ch. 27. Oktober 2017.
  2. Andreas Auer: Staatsrecht der schweizerischen Kantone. Stämpfli, Bern 2016, S. 79 f.
  3. Peter Jankovsky: Der Versuch, eine Exekutive zu stoppen. In: Neue Zürcher Zeitung. 22. März 2011, S. 13.
  4. Verfassung des Kantons Bern, Art. 57. Website des Kantons Bern, 15. Mai 2022.
  5. Eva Berger: Ein Gesetz für den Ausnahmefall: Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Amtsenthebungs-Initiative. In: Aargauer Zeitung. 19. April 2022.
  6. Andreas Auer: Staatsrecht der schweizerischen Kantone. Stämpfli, Bern 2016, S. 80.
  7. Constitution de la République et Canton de Neuchâtel, Art. 50a. Website des Kantons Neuenburg, 1. Januar 2018.
  8. a b c Constitution de la République et canton de Genève, Art. 115A
  9. Loi d’organisation du Grand Conseil, Art. 326a–326g. In: lexfind.ch. 1. Januar 2022.
  10. a b RH: Anmerkungen zur Liste der Mitglieder des baselstädtischen Regierungsrates 1875-2012. 11. Juni 2012.
  11. Memorial für die Landsgemeinde des Kantons Glarus vom Jahre 2004. Artikel 97; Wahl des Landammanns und des Landesstatthalters; besondere Amtsdauer, S. 59.
  12. Andreas Auer: Staatsrecht der schweizerischen Kantone. Stämpfli, Bern 2016, S. 79.
  13. Verfassung des Kantons Basel-Landschaft. 100. 17. Mai 1984, § 72 Unvereinbarkeit (Stand 1. August 2022).
  14. a b c d e f g Memorial für die Landsgemeinde des Kantons Glarus vom Jahre 2004, S. 57
  15. Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt. Organisationsgesetz, OG, 153.100. 22. April 1976, § 23 Zugehörigkeit zu den eidgenössischen Räten (Stand 1. Januar 2021).
  16. Verfassung des Kantons Bern, Art. 68 Unvereinbarkeiten
  17. Volksbeschluss betreffend die Initiative «gegen die Wählbarkeit von Regierungsräten in die Bundesversammlung». In: Gesetze Dekrete Verordnungen des Kantons Bern. 14. Juni 1987, S. 189/190.
  18. Gesetz über die Wählbarkeit von Mitgliedern des Regierungsrates des Kantons Bern in die Bundesversammlung. In: Gesetze Dekrete Verordnungen des Kantons Bern. 1929.
  19. Gesetz über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung. SVOG, 122.0.1. Art. 12 Unvereinbarkeiten.
  20. Verfassung des Kantons Glarus, Art. 75 Unvereinbarkeiten
  21. Gesetz über die Rechtsstellung der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden. Behördengesetz, BehG, SRL Nr. 50. 17. November 1970, § 5 c. Bundesversammlung (Stand 1. Juni 2023).
  22. Gesetz über die Unvereinbarkeit des Amtes eines Regierungsrates mit der Mitgliedschaft in der Bundesversammlung vom 23. Dezember 1940
  23. Der Grosse Rat des Kantons Wallis: Gesetz über die Unvereinbarkeiten. GU, 160.5. 11. Februar 1998, Art. 12 (Stand 1. Juli 2023).
  24. Andreas Auer: Staatsrecht der schweizerischen Kantone. Stämpfli, Bern 2016, S. 80–85.