Generalgouverneur

oberster Verwaltungsbeamter eines großen Gebietes

Ein Generalgouverneur ist der oberste Verwaltungsbeamte eines großen Gebietes, insbesondere im kolonialen Kontext benutzt.

  • Commonwealth Realms: In den unabhängigen Ländern des Commonwealth of Nations, in denen der britische Monarch (Stand: 2022) Staatsoberhaupt ist, wird sein direkter Vertreter als Generalgouverneur bezeichnet. Faktisch aber hat er selbst auf die Auswahl seines Vertreters keinen Einfluss mehr. Der Generalgouverneur wird ihm von den jeweiligen Regierungen vorgeschlagen und dann vom Monarchen nur noch formal bestätigt. In fast allen Commonwealth-Staaten muss es inzwischen ein Einheimischer sein. Der Generalgouverneur nimmt dann an seiner Stelle bzw. in seinem Namen die von den jeweiligen Rechtsordnungen vorgesehenen zeremoniellen und verfassungsrechtlichen Funktionen wahr.
Realm Beitritt Artikel
Kanada 1866 Generalgouverneur von Kanada, Liste der Generalgouverneure Kanadas
Australien 1901 Generalgouverneur von Australien, Liste der Generalgouverneure Australiens
Neuseeland 1917 Generalgouverneur von Neuseeland, Liste der Generalgouverneure Neuseelands
Jamaika 1962 Liste der Generalgouverneure von Jamaika
Bahamas 1973 Liste der Generalgouverneure der Bahamas
Grenada 1974 Liste der Generalgouverneure von Grenada
Papua-Neuguinea 1975 Liste der Generalgouverneure von Papua-Neuguinea
Salomonen 1978 Liste der Generalgouverneure der Salomonen
Tuvalu 1978 Liste der Generalgouverneure von Tuvalu
St. Lucia 1979 Liste der Generalgouverneure von St. Lucia
St. Vincent und die Grenadinen 1979 Liste der Generalgouverneure von St. Vincent und die Grenadinen
Antigua und Barbuda 1981 Liste der Generalgouverneure von Antigua und Barbuda
Belize 1981 Generalgouverneur von Belize
St. Kitts und Nevis 1983 Liste der Generalgouverneure von St. Kitts und Nevis
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Wiktionary: Generalgouverneur – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

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  1. Reiner Groß: Die Wettiner. Kohlhammer, Stuttgart 2007, ISBN 978-3-17-018946-1, S. 254