Gebietsschutz (Wettbewerbstheorie)

Gebietsschutz ist in der Wettbewerbstheorie und im Wettbewerbsrecht die Zuweisung einer Region an einen Verkäufer zur exklusiven Marktbearbeitung und die Zusage, dass die vertriebenen Produkte oder Dienstleistungen nicht über andere Absatzhelfer, Absatzketten oder Absatzmittler in die geschützte Region gelangen werden.

Allgemeines

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Gebietsschutz gibt es in dieser Form im Arbeitsrecht, im Handel sowie im Bank- und Versicherungswesen. Er besteht darin, dass ein Arbeitgeber oder ein Hersteller/Unternehmer seinen Vertrieb dergestalt organisiert, dass Produkte oder Dienstleistungen in einer konkret beschriebenen Region (etwa Postleitzahlenbezirke) ausschließlich von einem bestimmten Rechtssubjekt vermarktet werden dürfen.[1]

Es gibt Gebietsschutz durch Gesetze oder in Verträgen wie dem Arbeitsvertrag.

In den öffentlich-rechtlichen Kontext fallen auch Jagdbann und Fischrecht, zwei Bereiche, in denen Pflegeaufgaben und Wirtschaftliches verbunden sind, und die nicht an Besitz von Grund und Boden geknüpft sind.

Beim „vertikalen Kartell“ schließt ein Monopolist, etwa ein Verlag oder Produzent von Markenartikeln mit Alleinstellungsmerkmalen, mit dem Handel so genannte „Vertikalabreden“.[9] In Vertriebsverträgen verpflichten sich die Endverkäufer zur Einhaltung von Preisbindungen oder zur Respektierung eines absoluten Gebietsschutzes zu Nachbarhändlern. Vertikale Kartelle sind ‚unechte’ Wirtschaftskartelle, weil hier ein Monopolist Kontrolle über u. U. durchaus viele wettbewerbswillige Händler ausübt.

Das frühere Briefmonopol war ein gesetzliches Postmonopol des Postgesetzes, das der Deutschen Post AG den alleinigen Transport von Brief- und Katalogsendungen bis 100 Gramm (2005) bzw. 50 Gramm (2007) sicherte. Mit Aufhebung des Postmonopols am 1. Januar 2008 entfiel für die Post-Wettbewerber die zwangsweise Beschränkung auf die so genannten höherwertigen Dienstleistungen.

Wirtschaftliche Aspekte

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Vertraglicher Gebietsschutz bedeutet für konkurrierende Anbieter eine Marktzutrittsschranke. Er sichert den mit Alleinvertrieb ausgestatteten Unternehmen ein Gebietsmonopol. Dem Wirtschaftswachstum werden durch das Gebietsmonopol gewisse, aber recht weite Grenzen gesetzt.[10] Sparkassen sind deshalb nur mittelbar in der Lage, am stärkeren Wachstum anderer Regionen zu partizipieren. Das gilt auch für andere Unternehmen oder Verkäufer, deren Gebietsschutz ihnen zwar das Vertriebsgebiet sichert, ihnen aber verbietet, in anderen Regionen tätig zu werden.

Die Monopolkommission hat im XX-Hauptgutachten[11] unter anderem eine Abschaffung des Regionalprinzips bei den Sparkassen empfohlen. Grund für die Kritik bei den kommunalen Sparkassen ist, dass das Regionalprinzip in den Sparkassengesetzen als gesetzliches Zwangskartell normiert sei. Nach Ansicht der Monopolkommission gibt es keine wettbewerbliche Rechtfertigung für das Regionalprinzip. Es verstößt nach Auffassung der Kommission sogar gegen Art. 106 Abs. 1 AEUV. Danach ist es verboten, in Bezug auf öffentliche Unternehmen Maßnahmen zu treffen oder beizubehalten, die den europäischen Verträgen und insbesondere den Wettbewerbsregeln (Art. 101 ff. AEUV) widersprechen. Sparkassen sind öffentliche Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift, so dass ein gesetzlicher Gebietsschutz wettbewerbswidrig sei.

International

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In Österreich genossen Apotheken zunächst noch bis Juni 2016 nach § 10 Apothekengesetz Gebietsschutz, indem die Zahl der Apotheken nach Einwohnerzahl bemessen wurde und in Gemeinden ohne Arztpraxis keine Apotheke eröffnet werden durfte.[12] Der EuGH sah hierin einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit,[13] verbot jedoch nicht grundsätzlich, den Bedarf nach einer neuen öffentlichen Apotheke zu prüfen, sondern stufte ihn nur als EU-widrig ein. Deshalb entschied der VwGH, dass eine unveränderlich festgelegte Anzahl von zu versorgenden Personen pauschal als Grundlage für die Lizenzerteilung genommen werden darf.[14] Danach muss die Behörde im Einzelfall prüfen, ob besondere örtliche Verhältnisse vorliegen, die ein Unterschreiten der Grenze von 5.500 zu versorgenden Personen rechtfertigen. Um der Rechtsprechung des EuGH zu entsprechen, hat die Behörde dabei „in jedem einzelnen Fall zu prüfen“, ob allenfalls besondere örtliche Verhältnisse vorliegen, und ihre Entscheidung entsprechend zu begründen. Der VwGH geht davon aus, dass mit dieser Novelle die in den Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen C-367/12[15] und C-634/15[16] geforderte Flexibilität der der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke zugrunde liegenden nationalen Regelung hergestellt ist.

Eine sehr unterschiedliche Regelung gibt es beim Gebietsschutz für Apotheken in den EU-Mitgliedstaaten, denn er ist demografisch (Einwohner pro Apotheke) oder regional (Mindestabstand der Apotheken zueinander) geregelt. In 17 der 28 EU-Mitgliedstaaten gibt es Regeln für die Niederlassung. Finnland, Frankreich, Österreich und Spanien verfügen über Niederlassungsbeschränkungen.[17]

In der Schweiz wird bei vertikalen Abreden die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs vermutet, wenn sie die Festsetzung von Mindest- oder Festpreisen oder einen absoluten Gebietsschutz zum Gegenstand haben (Art. 5 Abs. 4 KG). Der Tatbestand des absoluten Gebietsschutzes aus Art. 5 Abs. 4 KG setzt einen Vertriebsvertrag, eine Gebietszuweisung und einen gebietsübergreifenden Verkaufsausschluss voraus.[18] Ein indirekter absoluter Gebietsschutz umfasst sämtliche Maßnahmen, mit denen Händler dazu gebracht werden sollen, Anfragen aus bestimmten Gebieten nicht zu bedienen, etwa durch die Verweigerung oder Reduktion von Prämien oder Rabatten, Beendigung der Belieferung, Verringerung der Liefermenge, Androhung der Vertragskündigung und höheren Preisen für auszuführende Produkte.[19]

Literatur

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Einzelnachweise

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  1. Springer Fachmedien Wiesbaden (Hrsg.), Kompakt-Lexikon Marketingpraxis, 2013, S. 108
  2. BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958, Az.: 1 BvR 596/56 = BVerfGE 7, 377
  3. BSG, Urteil vom 11. Februar 2015, Az.: B 6 KA 7/14 R
  4. Armin Homburg, Legitimität des öffentlichen Versicherungswesens in der Bundesrepublik Deutschland, 2004, S. 59
  5. EuGH, Urteil vom 8. Juni 1982, 258/78 = NJW 1982, 1929
  6. Gerd Garmaier, Wirtschaftsethische Aspekte des Franchisings, 2010, S. 16
  7. Hermann Riedl/Martin Niklas, Der Franchisevertrag, 2017, S. 17
  8. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2003, Az.: KVR 24/01 und 25/01 = BGHZ 154, 21
  9. Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement (EVD); Staatssekretariat für Wirtschaft (Hrsg.), Die Volkswirtschaft. Das Magazin für Wirtschaftspolitik, Heft 1/2, 2005, S. 32
  10. Matthias Fischer (Hrsg.): Handbuch Wertmanagement in Banken und Versicherungen. 2004, S. 208
  11. Monopolkommission (Hrsg.), XX-Hauptgutachten, Eine Wettbewerbsordnung für die Finanzmärkte, 2014 = BT-Drs. 18/2150 vom 17. Juli 2014, Zwanzigstes Hauptgutachten der Monopolkommission 2012/2013, S. 681 ff.
  12. Silke Rudorfer/Claudia Dannhauser, Handbuch Gesundheitspolitik Österreich, 2011, S. 193 f.
  13. EuGH, Urteil vom 30. Juni 2016, Az: C-634/15, Sokoll-Seebacher
  14. VwGH, Entscheidung vom 29. März 2017, Geschäftszahl Ra 2016/10/0141
  15. Urteil vom 13. Februar 2014, Sokoll-Seebacher I
  16. Beschluss vom 30. Juni 2016, Sokoll-Seebacher II
  17. Deutsche Apotheker-Zeitung vom 10. Mai 2018, Ein „bunter“ Kontinent, S. 62 f.
  18. BGE 143 II 297, 328 E. 6.3
  19. Recht und Politik des Wettbewerbs (RPW), 2016/2, S. 373