Wirtschaftsverkehrsteuer

Besteuerung des Wirtschaftsverkehrs

Die Wirtschaftsverkehrsteuer ist in der Finanzwissenschaft und in der Steuerlehre eine Steuergruppe innerhalb der Verkehrsteuer, die als Steuerobjekt Teilbereiche des Wirtschaftsverkehrs besteuert.

Allgemeines

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In Deutschland wird im Steuerrecht, vor allem in der Amtssprache und in der Finanzwissenschaft, traditionell das Fugen-s weggelassen (Körperschaftsteuer, Verbrauchsteuer, Aufwandsteuer);[1] in Österreich und der Schweiz dagegen meist verwendet.

Steuerobjekte

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Finanzwissenschaftlich gilt die Umsatzsteuer als allgemeine Verkehrsteuer, steuerrechtlich als Wirtschaftsverkehrsteuer. Ihr wirtschaftliches Ziel ist die Belastung der Einkommensverwendung zur Beschaffung bestimmter Sachgüter und Inanspruchnahme bestimmter Dienstleistungen.[2]

Die Luftverkehrsteuer knüpft im Luftverkehr gemäß § 1 LuftVStG an inländische Abflüge von Passagierflügen an und ähnelt eher den Aufwandsteuern. Verfassungsrechtlich ist sie jedoch weder eine Aufwand- noch eine Rechtsverkehrsteuer, sondern eine sonstige, auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuer nach Art. 106 Abs. 3 Nr. 3 GG.[3] Sie lässt sich deshalb in die folgenden Tabellen nicht einbauen.

Einteilung

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Verkehrsteuern lassen sich nach dem Fachgebiet unterteilen, innerhalb dem bestimmte Transaktionen einer Besteuerung unterliegen. Allgemeine Verkehrsteuer ist die Umsatzsteuer, alle übrigen Steuergruppen gehören zu den besonderen Verkehrsteuern.[4]

Steuergruppe Steueruntergruppe Steuerobjekt
allgemeine Verkehrsteuern Umsatzsteuer Besteuerung der Umsatzerlöse
besondere Verkehrsteuern Kapitalverkehrsteuern
Rechtsverkehrsteuern
Realverkehrsteuern
Besteuerung des Kapitalverkehrs
Besteuerung des Rechtsverkehrs
Besteuerung des Haltens von Kraftfahrzeugen

Zu den Wirtschaftsverkehrsteuern gehören alle Kapitalverkehrsteuern und steuerrechtlich die Umsatzsteuer.

Steuerarten

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Es gibt oder gab folgende Steuerarten:[5]

Steuergruppe Steuerart Steuerobjekt
Kapitalverkehrsteuern Börsenumsatzsteuer
Finanztransaktionssteuer
Gesellschaftsteuer
Wertpapiersteuer
Umsatz an Effekten
Besteuerung von börslichen und außerbörslichen Finanztransaktionen
Besteuerung des Ersterwerbs von Anteilen an Kapitalgesellschaften
Besteuerung der Anschaffung von Schuldverschreibungen
Rechtsverkehrsteuern Feuerschutzsteuer
Grunderwerbsteuer
Luftverkehrsteuer
Rennwett- und Lotteriesteuer
Schankerlaubnissteuer
Spielbankabgabe
Versicherungsteuer
Besteuerung von Versicherungsprämien für Feuerversicherungen
Besteuerung vom Grundstückserwerb
Besteuerung des Luftverkehrs
Besteuerung von Rennwetten und Lotterien
Besteuerung der Schankerlaubnis
Besteuerung der Betreiber öffentlicher Spielbanken
Besteuerung des Abschlusses von Versicherungsverträgen
Realverkehrsteuern Kraftfahrzeugsteuer Besteuerung des Kraftfahrzeughaltens

Die Wertpapiersteuer wurde im Dezember 1964 abgeschafft, die Börsenumsatzsteuer und Gesellschaftsteuer folgten im Dezember 1991. Seitdem gibt es in Deutschland keine Kapitalverkehrsteuern mehr.

Die im Januar 2011 neu geschaffene Luftverkehrsteuer ist eine Aufwandsteuer. Sie knüpft genau genommen nicht an den Rechtverkehrsakt „Erwerb eines Flugtickets“ an, sondern an die tatsächliche Nutzung eines Passagierflugzeuges (§ 1 Abs. 2 LuftVStG). Verfassungsrechtlich ist sie weder eine Aufwand- noch eine Rechtsverkehrsteuer, sondern eine sonstige, auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuer nach Art. 106 Abs. 3 Nr. 3 GG.[6]

International

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Der Begriff der Wirtschaftsverkehrsteuer wird besonders in der Schweiz verwendet. Hier wurde im Juli 1941 die Warenumsatzsteuer als Wirtschaftsverkehrsteuer eingeführt. Heute werden vielfach deren Nachfolger Mehrwertsteuer (seit Januar 1995) sowie der Zoll als Wirtschaftsverkehrssteuer angesehen.[7]

Wirtschaftliche Aspekte

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Besondere Verkehrsteuern werden in der Volkswirtschaftslehre für schädlich gehalten, weil sie die Transaktionskosten erhöhen und damit den Güteraustausch, die Faktormobilität (insbesondere die Kapitalmobilität) behindern.[8] Für die Frage, wie sich Verkehrsteuern und Verbrauchsteuern voneinander unterscheiden, ist in erster Linie der Tatbestand maßgebend, an den das jeweilige Steuergesetz die Entstehung der Steuerschuld knüpft.[9]

Einzelnachweise

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  1. Jürgen Dittmann, Richtiges Deutsch leicht gemacht, 2009, S. 351
  2. Dieter Ruppert, Die Beurteilung des deutschen, schweizerischen und französischen Umsatzsteuersystems nach Grundsätzen der allgemeinen Steuerlehre, 1963, S. 9
  3. BVerfG, Urteil vom 5. November 2014, Az.: 1 BvF 3/11 = BVerfGE 137, 350
  4. Christoph Sprengel, Verkehrsteuern, in: Wolfgang Lück (Hrsg.), Lexikon der Rechnungslegung und Abschlussprüfung, 1998, S. 847
  5. Franz Dötsch, Verkehrsteuern, in: Wolfgang Lück (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 2004, S. 705
  6. BVerfG, Urteil vom 5. November 2014, Az.: 1 BvF 3/11 = BVerfGE 137, 350
  7. Stephan Kuhn/Peter Spinnler, Mehrwertsteuer: Das Nachschlagewerk zum Systemwechsel, Band 1, 1994, S. 31
  8. Reinhold Sellien/Helmut Sellien, Gablers Wirtschafts-Lexikon, Band 6, 1988, Sp. 2350 f.
  9. BFH, Urteil vom 30. April 1953, Az.: V 84/51 = BFHE 57, 473