Tiefbohrverordnungen (abgekürzt BVT oder BVOT) – im Langtitel jeweils als „Bergverordnung für Tiefbohrungen, Tiefspeicher und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen“ bezeichnet – sind bergrechtliche Verordnungen der deutschen Bundesländer.

Als wichtigstes weiterführendes Gesetz der in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG bestimmten staatlichen Berghoheit ermächtigt das Bundesberggesetz (BBergG) in § 32 und § 68 Abs. 1 die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen. So haben mehrere Länder, im Interesse bundeseinheitlicher Regelungen, untereinander abgestimmte Tiefbohrverordnungen erlassen.

Die Tiefbohrverordnungen regeln im Wesentlichen

Sonstige Bohrungen, z. B. nach Grundwasser, die tiefer als 100 m in den Boden vordringen sollen, unterliegen gemäß § 127 BBergG ebenfalls der Bergaufsicht; bei solchen Bohrungen kommen die BVT/BVOT erst zur Anwendung, wenn die Antriebsleistung des Bohrwerkzeuges mehr als 20 kW beträgt.

Siehe auch

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Beispiele für Tiefbohrverordnungen

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