Rechtsbibliothekar

Betreuer und Verwalter einer Rechtsbibliothek

Der Rechtsbibliothekar (im Englischen „law librarian“) hat eine juristische Vorbildung und meist auch eine bibliothekarische Ausbildung. Der Ausdruck „Rechtsbibliothekar“ ist im deutschsprachigen Bereich inzwischen weitgehend üblich geworden. Andere Bezeichnungen sind „juristischer Bibliothekar“, „Bibliotheksjurist“ und „Fachreferent für das Fach Rechtswissenschaft“.[1]

Berufsbild

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Ein Rechtsbibliothekar betreut und verwaltet eine Rechtsbibliothek oder den juristischen Bereich einer Universitätsbibliothek oder sonstigen Universalbibliothek. Er ist in der Regel nicht nur für die juristische Literatur in der Bibliothek zuständig, sondern auch für die Lösung von Rechtsfragen im Bereich der Bibliothek. Insoweit wird er manchmal auch als Bibliotheksjurist bezeichnet.[2]

In manchen Universalbibliotheken wird dem Rechtsbibliothekar zusätzlich die Betreuung weiterer Fachbereiche (wie Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Politik) und/oder die Leitung einer Abteilung der Bibliothek übertragen.

Rechtsbibliothekare sind auch bei anderen – internationalen oder nationalen – Institutionen tätig, wie der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften (hier besonders bei den juristischen Max-Planck-Bibliotheken von Interesse), der Deutschen Forschungsgemeinschaft, bei Gerichts-, Parlaments-, Behörden- und Ministerialbibliotheken, bei Ministerien für Wissenschaft und Kultur (für die Bewilligung von Mitteln an Universitäten und andere Institutionen zur Versorgung mit Fachliteratur), bei Universitäten oder Fachhochschulen (für die Unterrichtung von bibliothekarischen Nachwuchskräften), ferner in größeren Anwaltskanzleien (dort und in kleineren Gerichtsbibliotheken als „One Person Library“).

Die Rechtsbibliothekare sind fast immer im öffentlichen Dienst tätig, als Beamte[3] oder als Angestellte. In den seltenen Fällen, in denen sie in Anwaltskanzleien oder bei privatrechtlichen Organisationen beschäftigt sind, handelt es sich um Angestellte in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis.

Bei der Bezeichnung „Bibliotheksjurist“ wird die juristische Komponente gegenüber der bibliothekarischen betont; beim „Rechtsbibliothekar“ ist dies umgekehrt. Mit der Größe der Bibliothek und der Anzahl der Bibliotheksbenutzer nehmen auch die Rechtsfragen zu. Sie können (wie bei den Justiziaren großer Staatsbibliotheken) zum Schwerpunkt der Arbeit werden. Aus diesem Grund kann es zu unterschiedlichen beruflichen Bezeichnungen kommen, zumal bei den Bibliothekaren des höheren Dienstes, die zwei juristische Staatsexamen abgelegt haben.

Die Rechtsbibliothekare gehören zu den wissenschaftlichen Bibliothekaren (zum „höheren Dienst“) und ebenso zu den Juristen, dort meist zur Gruppe der Verwaltungsjuristen. Wenn sich aus einer Biografie ergibt, dass eine Person zugleich als Jurist oder Verwaltungsjurist und als Bibliothekar für eine gewisse Dauer tätig war, kann davon ausgegangen werden, dass es sich um einen Rechtsbibliothekar handelt (vgl. als Beispiel Jacob Grimm)[4].

Rechtsbibliothekare, die im Laufe ihrer Berufstätigkeit zum Direktor einer Universalbibliothek ernannt worden sind, werden weiterhin als Rechtsbibliothekare betrachtet,[5] was zumindest im Hinblick auf die rechtsbibliothekarische Zeit davor nicht zweifelhaft ist. Aber auch für die Zeit als Bibliotheksdirektor dürften sich – insbesondere bei der Entscheidung von Rechts- und Verwaltungsfragen – Unterschiede daraus ergeben, ob jemand vorher als Rechtsbibliothekar oder zum Beispiel als Musikbibliothekar ausgebildet worden ist und gearbeitet hat.

Juristen, die als Dozenten (Professoren) oder Autoren die Wissenschaft besonders gefördert haben, werden als Rechtswissenschaftler bezeichnet. Rechtsbibliothekare gelten meist als Rechtswissenschaftler, wenn sie im Bereich des Bibliotheksrechts oder der Rechtsbibliografie hervorgetreten sind.

Historische Entwicklung

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Vermutlich wurde im deutschen Sprachraum der Begriff „Rechtsbibliothekar“ offiziell erstmals 1974 verwendet bei der Gründung einer schweizerischen Arbeitsgruppe Rechtsbibliothekare.[6] Aus dieser Arbeitsgruppe Rechtsbibliothekare entstand 1998 eine Vereinigung der Juristischen Bibliotheken der Schweiz (VJBS).[7][8]

Im angelsächsischen Raum war der Begriff „law librarian“ schon viel früher üblich als im deutschsprachigen Bereich der Ausdruck „Rechtsbibliothekar“. Bereits in den Jahren 1887–1890 erschien zum Beispiel in San Francisco eine Zeitschrift unter dem Titel „Law Librarian“.[9]

Nachdem vorher fast nur Historiker und Philologen als wissenschaftliche Bibliothekare wirkten, hielt man es von der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts an im deutschsprachigen Raum für sinnvoll, mit Rücksicht auf andere Wissenschaftsgebiete auch Absolventen anderer Studienfächer als Bibliothekare auszubilden.[10] Als Rechtsbibliothekare in dieser Zeit sind Friedrich List und Heinrich Treplin besonders bekannt geworden, auch durch bibliotheksrechtliche Veröffentlichungen.[11][12]

In den vorhergehenden Jahrhunderten gab es auch schon Rechtsbibliotheken und Universalbibliotheken mit juristischen Beständen. Diese wurden von Bibliothekaren betreut. In einigen Fällen hat es sich hierbei um Juristen gehandelt, die man nach neuerem Sprachgebrauch als Rechtsbibliothekare bezeichnen könnte. Der Schwerpunkt ihres Wirkens im Laufe des ganzen Berufslebens hat manchmal nicht im Bereich Recht und Bibliothek gelegen. Hier soll nur auf eine rechtsbibliothekarische Komponente[13] hingewiesen werden, wie zum Beispiel bei den Brüdern Jacob[4] und Wilhelm Grimm (die hauptsächlich als Sprach- und Literaturwissenschaftler wirkten) und bei Alfons Maria Stickler (einem Kurienkardinal der römisch-katholischen Kirche). Als Beispiele für juristische Professorenbibliothekare[14] mögen hier dienen für das 17. Jahrhundert Martin Rümelin, für das 20. Jahrhundert Wilhelm Wengler.[15] Auf die Erwähnung von Universalgelehrten (wie zum Beispiel Johann Wolfgang von Goethe und Gottfried Wilhelm Leibniz), die neben anderen Wissenschaftsgebieten sich auch mit Rechts- und Bibliothekswissenschaft beschäftigten, wird hier in der Regel verzichtet.

Am Ende des 19. Jahrhunderts hatten die führenden deutschen Bibliothekare noch die Vorstellung, dass „die Bibliotheksbeamten in allen Zweigen ihres Dienstes ohne weitergehende Berücksichtigung ihres ursprünglichen Fachstudiums gleichmässig verwendbar sein müssen und bei der meist kleinen Anzahl von Beamten an einer Bibliothek auch thatsächlich nur als Bibliothekare, nicht als Historiker, Philologen, Juristen oder Theologen verwendet werden“.[16] Inzwischen hält man es für zweckmäßig, die wissenschaftlichen Bibliothekare möglichst im Rahmen ihres Studienfaches einzusetzen: den Rechtsbibliothekar für die Rechtsbibliothek(en).

Vor- und Ausbildung

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Die juristische Vorbildung wird in Deutschland in der Regel durch die Erste Juristische Staatsprüfung nachgewiesen. Es kann noch eine Zweite Juristische Staatsprüfung hinzukommen. Eine Promotion (bei den Juristen: zum Dr. jur., Doktor der Rechte) war noch bis in die siebziger Jahre des vorigen Jahrhunderts erforderlich.[17] Zur Gewinnung wissenschaftlicher Bibliothekare gesuchter Fächer (wozu auch Jura gehört)[18] wurden häufig Ausnahmen gemacht. Inzwischen gilt eine Promotion nur noch als erwünscht.[19] Zu Österreich und der Schweiz vgl. Anmerkung.[20] Stehen bei der Besetzung der Stelle eines Rechtsbibliothekars zwei Kandidaten mit Erster Juristischer Staatsprüfung und gleichem Gesamteindruck zur Auswahl, wovon der eine auch die Zweite Juristische Staatsprüfung bestanden hat und der andere Dr. jur. ist, so ergeht meist folgende Entscheidung: im Bereich einer Universität oder eines juristischen Max-Planck-Instituts zugunsten des Dr. jur., im Bereich eines Bundesgerichts oder eines Ministeriums zugunsten des Volljuristen.[21] Die Zahl der Volljuristen mit Promotion ist unter den deutschsprachigen Rechtsbibliothekaren gering und dürfte um 5 % liegen.[22]

Die bibliothekarische Zusatzausbildung erfolgte früher allgemein durch zwei Jahre Bibliotheksreferendariat mit anschließender Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken (Assessor des Bibliotheksdienstes). Inzwischen sind Universitäten und Fachhochschulen durch Masterstudiengänge in die Ausbildung wissenschaftlicher Bibliothekare einbezogen worden.[23] Das „Bibliotheksvolontariat“ wird im Artikel „Bibliotheksreferendariat“ behandelt.

Erwartet werden hohes berufliches Engagement, ausgeprägtes Dienstleistungsbewusstsein und Kommunikationskompetenz, ausgeprägte Organisationsfähigkeit, Teamfähigkeit, Innovationsfähigkeit, selbständiges Handeln und die sichere Beherrschung der englischen Sprache. Vorkenntnisse und nachweisbare Erfahrungen im Bereich wissenschaftlicher Bibliotheken sind von Vorteil.[24]

Bei Juristen ohne Prüfung als Assessor des Bibliotheksdienstes, die als Bibliothekare des höheren Dienstes an Bibliotheken in Trägerschaft des Bundes vorgesehen sind, kann der Bundespersonalausschuss[25] oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss die gleichwertigen Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber feststellen.[26] Entsprechende Regelungen gelten in den meisten Bundesländern Deutschlands.[20]

In Einzelfällen gibt (und gab) es in den juristischen Bibliotheken auch wissenschaftliche Bibliothekare, die nicht in Jura ihre Staatsprüfung abgelegt haben, sondern in einem anderen – evtl. verwandten – Fach, oder die als besonders befähigte Diplom-Bibliothekare den Aufstieg vom gehobenen in den höheren Bibliotheksdienst geschafft haben. Beispiele hierfür: Ursula Bödecker, Gerda Graf, Brigitte Höckmair, Gabriele Hoffmann, Johannes Mikuteit, Franz Schneider, Hans Schulz, Astrid Seng, Martin Vorberg, Marga Waclawczyk, Gustav Wahl. Hierbei handelt es sich um Rechtsbibliothekare im weiteren Sinn, die auch unter „Bekannte Rechtsbibliothekare“ verzeichnet sind.

Berufsvereinigungen

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Eine Arbeitsgemeinschaft für juristisches Bibliotheks- und Dokumentationswesen (AjBD) wurde 1971 von Rechtsbibliothekaren aus Deutschland, Österreich und der Schweiz gegründet.[27] Der Ausdruck „Rechtsbibliothekar“ wurde im Namen der neuen Vereinigung bewusst vermieden, da man keinen Personenverband, sondern einen Sachverband schaffen wollte, nach dem Vorbild der International Association of Law Libraries (IALL)[28] und der Arbeitsgemeinschaft der Parlaments- und Behördenbibliotheken (APBB).[29] Die AjBD ist nach § 2 Abs. 2 ihrer Satzung[30] die deutschsprachige Sektion der IALL.

Auch in vielen anderen Regionen gibt es rechtsbibliothekarische Vereinigungen, zum Beispiel die British and Irish Association of Law Librarians (BIALL)[31] und die American Association of Law Libraries (AALL).[32] Weitere Hinweise auf rechtsbibliothekarische Vereinigungen werden auf der Homepage der AjBD unter dem Menüpunkt „Service“ geboten.[33] Rechtsbibliothekare sind oft auch in allgemeinbibliothekarischen Berufsvereinigungen aktiv, in Deutschland: Verein Deutscher Bibliothekarinnen und Bibliothekare (VDB) und Deutscher Bibliotheksverband (dbv), in Österreich: Vereinigung Österreichischer Bibliothekarinnen und Bibliothekare (VÖB) und Österreichischer Bibliothekenverbund (obv), in der Schweiz: Bibliothek Information Schweiz (BIS). Wenn es um die Regelung von Rechtsfragen in Bibliotheken geht, kann auf die Mitwirkung der Rechtsbibliothekare nicht verzichtet werden, zum Beispiel in einer „Kommission für Rechtsfragen“.

Bekannte Rechtsbibliothekare

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In der Kategorie Rechtsbibliothekar sind Rechtsbibliothekare mit einem eigenen Personenartikel in der deutschsprachigen Wikipedia aufgeführt.[34]

Eine Reihe verdienter Rechtsbibliothekare aus den USA ist seit 2010 in der „American Association of Law Libraries Hall of Fame“[35] genannt. Die Auswahl der zu Ehrenden wird von einem Hall of Fame Selection Special Committee der AALL vorgenommen, nach Auswahlkriterien des Executive Board der AALL.

Auch über eine „International Law Librarians Hall of Fame“ hat man sich Gedanken gemacht. Eine Liste von 10 „Potential nominees“ erschien 2010 bei Slaw.[36]

Literatur

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  • Karl Bader: Lexikon deutscher Bibliothekare im Haupt- und Nebenamt bei Fürsten, Staaten und Städten. Harrassowitz, Leipzig, 1925. (Zentralblatt für Bibliothekswesen. Beiheft 55.) Reprint 1968. (Für verstorbene Bibliothekare, auch für Rechtsbibliothekare.)
  • Herbert Burkert: Einige Anmerkungen zur Zukunft der Rechtsbibliothekarinnen und -bibliothekare aus der Sicht eines Abhängigen … St. Gallen, 2002. (Pdf. Zugriff am 30. Mai 2016.)
  • Friederike Dauer: Die Bibliothek des Reichsgerichts. Neugebauer, Graz, 2013, ISBN 978-3-85376-324-7. (Arbeitshefte der Arbeitsgemeinschaft für juristisches Bibliotheks- und Dokumentationswesen. Nr. 24.)
  • Hans-Peter Geh: Law librarians in the Federal Republic of Germany: Their education and prospects. In: International Journal of Law Libraries. 3 (1975), S. 115–134, ISSN 0340-045X. (Igor I. Kavass übersetzte diesen Aufsatz aus dem Deutschen ins Englische und fügte einige Bemerkungen hinzu.)
  • Jürgen Christoph Gödan: Die Bibliotheksleiter des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht. Vom Bücherwart zum Informationsmanager. In: Aufbruch nach Europa. 75 Jahre Max-Planck-Institut für Privatrecht. Mohr Siebeck, Tübingen, 2001, S. 51–70, ISBN 978-3-16-147630-3.
  • Alexandra Habermann, Rainer Klemmt, Frauke Siefkes: Lexikon deutscher wissenschaftlicher Bibliothekare 1925–1980. Klostermann, Frankfurt am Main 1985, ISBN 978-3-465-01664-9. (Zeitschrift für Bibliothekswesen und Bibliographie. Sonderheft 42.) (Für verstorbene wissenschaftliche Bibliothekare, auch Rechtsbibliothekare.)
  • Alexandra Habermann, Peter Kittel: Lexikon deutscher wissenschaftlicher Bibliothekare. Die wissenschaftlichen Bibliothekare der Bundesrepublik Deutschland (1981–2002) und der Deutschen Demokratischen Republik (1948–1990). Klostermann, Frankfurt am Main 2004, ISBN 978-3-465-03343-1. (Zeitschrift für Bibliothekswesen und Bibliographie. Sonderheft 86.) (Für verstorbene wissenschaftliche Bibliothekare, auch Rechtsbibliothekare.)
  • Bernward Hoffmann: Informationsspezialisten für juristische Bibliotheken. Arbeitsmarkt – Qualifikation – Ausbildung. In: Bibliotheken und Informationseinrichtungen – Aufgaben, Strukturen, Ziele. ASpB, Arbeitsgemeinschaft der Spezialbibliotheken, Sektion 5 im Deutschen Bibliotheksverband, Jülich, 2003, S. 337–350. (Arbeits- und Fortbildungstagung der ASpB, Sektion 5 im DBV. 29.)
  • Ulrich Hohoff: Die Bibliographien über wissenschaftliche Bibliothekarinnen und Bibliothekare in Bayern. Eine Bibliographie. Universitätsbibliothek Augsburg, Augsburg, 2015, ISBN 978-3-936504-09-5. (Für verstorbene wissenschaftliche Bibliothekare, auch Rechtsbibliothekare. Eine auf Deutschland erweiterte Fassung dieser Bibliographie wird von Hohoff vorbereitet.)
  • Ulrich Hohoff: Wissenschaftliche Bibliothekare als Opfer der NS-Diktatur. Ein Personenlexikon. Harrassowitz, Wiesbaden, 2017, ISBN 978-3-447-10842-3. (Beiträge zum Buch- und Bibliothekswesen. Band 62.)
  • Jahrbuch der Deutschen Bibliotheken. Hrsg. vom Verein Deutscher Bibliothekarinnen und Bibliothekare. Band 1 ff. Harrassowitz, Wiesbaden, 1902 ff., ISSN 0075-2223. (Erscheint zur Zeit zweijährlich. Teil F: Personenverzeichnis.)
  • Gerhard Köbler, Butz Peters: Who’s who im deutschen Recht. Beck, München, 2003, ISBN 978-3-406-50184-5.[37]
  • Ralph Lansky: Die wissenschaftlichen Bibliothekare in der Bundesrepublik Deutschland. Eine soziologische Analyse auf statistischer Grundlage. Bouvier, Bonn 1971, ISBN 3-416-00826-X. (Bonner Beiträge zur Bibliotheks- und Bücherkunde. Band 23.)
  • Ralph Lansky: Handbuch der juristischen Bibliotheken. Deutsche Allgemein- und Spezialbibliotheken mit bedeutenden juristischen Beständen sowie Arbeitsgemeinschaft für juristisches Bibliotheks- und Dokumentationswesen: Darstellung, Verzeichnis und Bibliographie = Handbook of law libraries. German general and special libraries with important law collections and the German Law Libraries Association: Description, directory, and bibliography. Deutsches Bibliotheksinstitut, Berlin, 1993, ISBN 3-87068-437-2.
  • Ralph Lansky: Die juristischen Bibliothekarinnen und Bibliothekare in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Einführende Darstellung und Verzeichnis der hauptberuflich bibliothekarisch tätigen Juristinnen und Juristen. Directory of law librarians in Germany, Austria, and Switzerland. Arbeitsgemeinschaft für juristisches Bibliotheks- und Dokumentationswesen (AjBD), Regensburg, 1997, ISSN 0935-2538. (Recht, Bibliothek, Dokumentation. Sonderheft 1997.)[38] Online (Zugriff am 12. Mai 2016.)
  • Ralph Lansky: Nekrolog juristischer Bibliothekarinnen und Bibliothekare in Deutschland, Österreich und der Schweiz: 1970–1996. Necrology of law librarians in Germany, Austria, and Switzerland: 1970–1996. In: International Journal of Legal Information. 24. 1996 (1998), S. 234–262; 25. 1997 (1999), S. XI. ISSN 0731-1265.
  • Ralph Lansky, Gerd Hoffmann: Rechtsbibliothekare in der deutschsprachigen Wikipedia. In: Recht, Bibliothek, Dokumentation 44 (2014), S. 56–57, ISSN 0935-2538. (Zur Entstehung dieses Wikipedia-Artikels.)
  • Ralph Lansky, Gerd Hoffmann, Raimund-Ekkehard Walter: Rechtsbibliothekarinnen und Rechtsbibliothekare im deutschsprachigen und internationalen Bereich in Vergangenheit und Gegenwart. Einführung und Biografie (RuR) = Law Librarians in German-speaking Countries and International Relations in Past and Present Times. Introduction and Biography. Hoffmann, Schifferstadt, 2020, ISBN 978-3-929349-10-8.
  • Hans-Burkard Meyer: Bibliotheksjuristen. In Bibliotheken der Bundesrepublik Deutschland tätige Juristen. Arbeitsgemeinschaft für juristisches Bibliotheks- und Dokumentationswesen (AjBD), Augsburg, 1988.
  • Eric W. Steinhauer: Die Ausbildung der Wissenschaftlichen Bibliothekare und das Laufbahnrecht. In: Bibliotheksdienst. 39 (2005), S. 654–673, ISSN 0006-1972. Online. (Zugriff am 12. Mai 2016; PDF; 288 kB.)
  • Edith Stumpf-Fischer (Projektleitung), Ilse Korotin (Projektkoordination): Der Weg zur beruflichen Gleichstellung. Am Beispiel der Bibliothekarinnen. (Jubiläumsfonds der OeNB.) Ein biografiA-Modul-Projekt. Wien o. J.[39]
  • Christian Wolf: The law library profession in Germany. In: Legal Information Management 14 (2014), S. 100–105, ISSN 1472-6696.

Anmerkungen

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  1. Diese Darstellung will eine Einführung in die Berufsgruppe Rechtsbibliothekarinnen und Rechtsbibliothekare bringen – allgemein und im Hinblick auf einzelne überregional bekannte Personen – in Vergangenheit und Gegenwart. Der Schwerpunkt liegt bei Deutschland, Österreich und der Schweiz. Behandelt sind auch einige aus diesen Ländern emigrierte Personen und einige aus dem internationalen Bereich.
  2. Eric W. Steinhauer: Rechtsbibliothekar oder Bibliotheksjurist. (Memento vom 28. Mai 2009 im Internet Archive) In: Bibliotheksrecht. Virtueller Zettelkasten mit Hinweisen und Anmerkungen zu bibliotheksrechtlichen Themen. (Beitrag vom 11. Mai 2009 – Zugriff am 21. Januar 2014.)
  3. Insoweit führen sie in Deutschland in den Besoldungsgruppen A und B die Amtsbezeichnungen: Bibliotheksoberamtsrat, Bibliotheksrat (A 13), Bibliotheksoberrat (A 14), Bibliotheksdirektor (A 15), Leitender Bibliotheksdirektor (A 16), Direktor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz (B 2), Direktor bei der Deutschen Nationalbibliothek (B 3), Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz (B 5), Generaldirektor der Deutschen Nationalbibliothek (B 6). In Österreich kann leitenden Beamten zusätzlich zur Amtsbezeichnung der Titel Hofrat verliehen werden.
  4. a b Bernhard Fabian (Hrsg.): Handbuch der historischen Buchbestände in Deutschland, Österreich und Europa. Digitalisiert von Günter Kükenshöner. Olms Neue Medien, Hildesheim 2003. Darin Abschnitt: Niedersaechsische Staats- und Universitaetsbibliothek; Nr. 2.49: Carl Manfred Grebe: Rechtswissenschaft (Jus): „Jacob Grimm, der Bruder von Wilhelm Grimm, hat während seiner Göttinger Jahre an der Bibliothek als Rechtsbibliothekar gewirkt …“ (Zugriff am 11. September 2014.)
  5. Einen Artikel „Bibliotheksdirektor“ gibt es in der deutschsprachigen Wikipedia bisher nicht; wohl aber sind unter diesem Wort viele Auszüge aus Biografien im Internet zu finden. Einen Artikel „Bibliotheksleiter“ gibt es ebenfalls nicht, jedoch eine Kategorie Bibliotheksleiter, in der sich als Rechtsbibliothekare Rudolf Buttmann, Michael Fernau, Walter Koschorreck und Eugen Sulz finden. (Zugriff am 7. Februar 2018.)
  6. Lotte Kunz: Vom Debattierclub zum Datenlieferanten. Die Entwicklung der schweizerischen Arbeitsgruppe Rechtsbibliothekare, aus den Akten zusammengestellt. In: Bibliothek und Recht – international. Festschrift Ralph Lansky. Hamburg/Augsburg 1991, ISBN 3-926911-04-2, S. 173–199.
  7. Vgl. Peter Johannes Weber: Das juristische Bibliothekswesen in der Schweiz. In: Festschrift für Dietrich Pannier. Heymann, Köln 2010, ISBN 978-3-452-27332-1, S. 425–452 (429–430). Online (Zugriff am 12. Mai 2016; PDF; 149 kB)
  8. Homepage der Vereinigung der Juristischen Bibliotheken der Schweiz. (VJBS) (Zugriff am 3. August 2014).
  9. Law Librarian. – San Francisco Nr. 1 (1887) – 5 (1888); Vol. 1 (1889) – 2 (1890). ISSN 0195-9654.
  10. Alexandra Habermann: Der wissenschaftliche Bibliothekar – Zur Professionalisierung eines Berufes. In: Verein Deutscher Bibliothekare 1900–2000. Festschrift. Hrsg. von Engelbert Plassmann und Ludger Syré. Harrassowitz, Wiesbaden 2000, ISBN 3-447-04247-8, S. 41–58.
  11. Friedrich List: Grundriß eines Bibliotheksrechts. Roth, Gießen 1928.
  12. Heinrich Treplin / Hildebert Kirchner: Bibliotheksrecht. In: Handbuch der Bibliothekswissenschaft. Band 2: Bibliotheksverwaltung. 2. Aufl. Harrassowitz, Wiesbaden 1961, S. 762–818. (1. Aufl. 1933 von Treplin in Handbuch der Bibliothekswissenschaft Band 2, S. 599–634.) – Heinrich Treplin: Bibliotheksrechtliche Fragen. In: Zentralblatt für Bibliothekswesen 42 (1925), S. 488–498. (Vortrag; Zugriff am 20. Februar 2016.)
  13. Zu einer rechtsbibliothekarischen Komponente gehört auch ein entsprechender Einsatz. Eine Bibliothek als Sinekure genügt nicht. Zum Beispiel bei Walter Erdmann und Peter von Gebhardt drängt sich der Verdacht auf, dass sie im vorigen Jahrhundert eine Stelle in der Bibliothek des Juristischen Seminars der Berliner Universität nur erhalten haben, damit sie für ein paar Jahre ihre Arbeit an einer Enzyklopädie fortsetzen konnten, was die Fakultät vielleicht (zu Lasten der Jurastudenten?) für eine vernünftige Lösung hielt, aber für eine rechtsbibliothekarische Komponente nicht ausreichend ist.
  14. Es handelt sich hier meist um Professoren als nebenamtliche Leiter von Bibliotheken. – Einen Artikel „Professorenbibliothekar“ gibt es in der deutschsprachigen Wikipedia bisher nicht; doch sind bei einer Volltextsuche in der Wikipedia unter den Suchwörtern „Professor + Bibliothekar + jurist*“ und „Professor + Bibliothekar + rechts*“ viele einschlägige Nachweise zu finden.
  15. Weitere juristische Professorenbibliothekare siehe im Abschnitt „Bekannte Rechtsbibliothekare“.
  16. Aus dem Bericht der von Friedrich Althoff im August 1888 eingesetzten Reorganisationskommission, zitiert nach Uwe Jochum: Bildungsgrenzen – Die Ausbildung des Höheren Bibliotheksdienstes in Deutschland. In: Verein Deutscher Bibliothekare. 1900–2000. Festschrift. Hrsg. von Engelbert Plassmann und Ludger Syré. Harrassowitz, Wiesbaden, 2000, ISBN 3-447-04247-8, S. 239.
  17. Dies war eine Nachwirkung von § 2 Abs. 5 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den wissenschaftlichen Bibliotheksdienst (im Deutschen Reich). Vom 18. August 1938. In: Lansky: Bibliotheksrechtliche Vorschriften, 2. Aufl. 1969, Nr. 655: „Nicht promovierte Bewerber haben – wenn sie zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden – die Promotion bis zur Meldung zur bibliothekarischen Fachprüfung (§ 15) nachzuholen.“
  18. Annette Schlag: Rechtsbibliothekare – eine aussterbende Spezies? In: Recht, Bibliothek, Dokumentation 26 (1996), S. 60–65, ISSN 0935-2538. (Zugriff am 28. März 2014.)
  19. So ausdrücklich erwähnt in § 3 Satz 2 der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Bibliotheksdienst bei den wissenschaftlichen Bibliotheken (in Bayern). Vom 9. Dezember 2003 mit Änderungen vom 7. Juni 2004 und 23. März 2010. In: Lansky, Kesper: Bibliotheksrechtliche Vorschriften. 4. Aufl., Stand 2011, ISBN 978-3-465-03482-7, Nr. 1633: „Darüber hinaus ist der Nachweis der Promotion erwünscht.“
  20. a b Zur juristischen und bibliothekarischen Ausbildung in Deutschland, Österreich und der Schweiz vgl. auch: Ralph Lansky: Die juristischen Bibliothekarinnen und Bibliothekare in Deutschland, Österreich und der Schweiz … (1997), S. 12–18 (S. 12, S. 13–16, S. 17–18 PDF; Zugriff am 26. September 2017).
  21. Ralph Lansky: Die juristischen Bibliothekarinnen und Bibliothekare in Deutschland, Österreich und der Schweiz … (1997), S. 12. Online. (Zugriff am 12. Mai 2016.)
  22. Im Hinblick auf die Liste Bekannte Rechtsbibliothekare (vgl. unten) gehören aus dem 20. und 21. Jahrhundert hierzu: Cornelie Butz, Martin Cremer, Karl Konrad Finke, Jolande E. Goldberg, Werner Jütte, Hildebert Kirchner, Gerda Krüger, Klaus H. A. Löffler, Klaus Menzinger, Harald Müller, Joachim Stoltzenburg, Heinrich Treplin, Kate Wallach, Max Zehrer.
  23. Vgl. Vereinbarung „Zugang zu den Laufbahnen des höheren Dienstes durch Masterabschluss an Fachhochschulen“. Beschluss der Innenministerkonferenz vom 7. Dezember 2007 und der Kultusministerkonferenz vom 20. September 2007. In: Lansky/Kesper: Bibliotheksrechtliche Vorschriften, 4. Aufl., Stand 2011, ISBN 978-3-465-03482-7, Nr. 1615.
  24. Aus einem (inzwischen nicht mehr aktuellen) Angebot der Universitätsbibliothek Mannheim von 2015 zur Einstellung eines Bibliotheksreferendars an wissenschaftlichen Bibliotheken im Fach Sozialwissenschaften (Einstellung von Bibliotheksreferendaren / -innen für den höheren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken in Baden-Württemberg.) – Vgl. auch: Verein Deutscher Bibliothekare (VDB): Informationen zu Ausbildung und Berufseinstieg als wissenschaftliche Bibliothekarin / wissenschaftlicher Bibliothekar. (Zugriff jeweils am 8. Februar 2015.)
  25. Zum Bundespersonalausschuss vgl. §§ 119–124 Bundesbeamtengesetz.
  26. Vgl. auch die Verfahrensordnung des Bundespersonalausschusses über die Feststellung der anderen als Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern für den Dienst in der Bundesverwaltung vom 23. April 2009. In: Gemeinsames Ministerialblatt 60 (2009) S. 638.
  27. Zu Namensgebung und Tätigkeitsbereich der AjBD in der Gründungsphase vgl. auch Ralph Lansky: Handbuch der juristischen Bibliotheken (1993), S. 271–314.
    Im Hinblick auf die DDR vgl. Gerda Graf: Rechtsbibliotheken im Osten Deutschlands / Die Arbeitsgruppe rechtswissenschaftlicher Bibliotheken. In: Recht, Bibliothek, Dokumentation 21 (1991), S. 18-23 (PDF; 192 kB) / 54-55, ISSN 0935-2538. (Zugriff am 28. März 2014.); Ralph Lansky: Rechtsbibliothekarische Kontakte im geteilten Deutschland. (Mit einem Nachruf von Gabriele Beger auf Heinz Werner.) In: West-östliche Bande. Erinnerungen an interdeutsche Bibliothekskontakte. Hrsg. von Georg Ruppelt. Klostermann, Frankfurt am Main 2011, ISSN 0514-6364, (Zeitschrift für Bibliothekswesen und Bibliographie. Sonderband 103.) S. 81–90 und 198–199.
  28. International Association of Law Libraries (IALL). (Zugriff am 21. Januar 2014.)
  29. Arbeitsgemeinschaft der Parlaments- und Behördenbibliotheken (APBB). (Zugriff am 21. Januar 2014.)
  30. Satzung der AjBD. (Zugriff am 14. August 2016.)
  31. British and Irish Association of Law Librarians (BIALL). (Zugriff am 20. Januar 2015.)
  32. American Association of Law Libraries (AALL) (Zugriff am 20. Januar 2015.) Vgl. auch Adolf Sprudzs: Die Amerikanische Vereinigung der Rechtsbibliotheken. In: Mitteilungen. Arbeitsgemeinschaft für juristisches Bibliotheks- und Dokumentationswesen. 9 (1979), ISSN 0300-0990, S. 63–73.
  33. AjBD: Andere juristische bibliothekarische Vereinigungen. (Zugriff am 20. März 2016.) – Vgl. auch: Lyonette Louis-Jacques: The International Association of Law Libraries (IALL) and Other Law Library-Related Associations and International Conferences on Legal Information and Law Librarianship. (Zugriff am 20. März 2016.)
  34. Am 30. Juli 2018 waren dies 127 Personen.
  35. American Association of Law Libraries Hall of Fame (Memento vom 23. Dezember 2011 im Internet Archive) (PDF; 1,2 MB.) (Zugriff am 21. Januar 2014.)
  36. Lyonette Louis-Jacques: Hall of fame law librarians. In: Slaw vom 3. September 2010. („Slaw is Canada’s online legal magazine.“) – Vgl. auch Lyonette Louis-Jacques: Recognition and praise. In: Slaw vom 3. März 2014. Vgl. ferner Lyonette Louis-Jacques: New international legal biography. In: Slaw vom 8. Juli 2014. (Auch zu An oral history of law librarianship.) (Alle: Zugriff am 8. März 2017.)
  37. Verzeichnet über 3000 noch lebende Juristen aus Deutschland, Österreich und der Schweiz, „die in wichtigen Positionen unseres täglichen Lebens tätig sind“. – Vgl. auch Köblers rechtsbiographische Datenbanken online im Rahmen seiner Website, die auf der Seite „Juristen“ nach vielen Kriterien durchsucht werden können.
  38. In diesem Verzeichnis sind 235 Rechtsbibliothekare erfasst, die Anfang 1997 noch lebten, im folgenden Nekrolog juristischer Bibliothekarinnen und Bibliothekare in Deutschland, Österreich und der Schweiz: 1970–1996 … 65 in den Jahren 1970 bis 1996 verstorbene Rechtsbibliothekare. In beiden Veröffentlichungen werden insgesamt 300 Rechtsbibliothekare der Geburtsjahrgänge 1884–1964 behandelt.
  39. Aus Teil II Abschnitt 2: „Bibliotheksgeschichte stellte sich lange Zeit als eine Geschichte von Männern – meist Leitern großer Bibliotheken – dar. Dem Anteil der Frauen an der Entwicklung des Bibliothekswesens wurde kaum Aufmerksamkeit geschenkt. Die Namen der Bibliothekarinnen – wie auch ihre Arbeit – gerieten in Vergessenheit. Erst gegen Ende des 19. Jahrhunderts wurde damit begonnen, Frauen in Bibliotheken für wenig qualifizierte Tätigkeiten aufzunehmen. In den 1920er Jahren wurde schließlich der gehobene Fachdienst (MaturantInnen) eingerichtet und zu diesem Zeitpunkt finden sich auch die ersten Frauen auf akademischen Posten.“
    Inzwischen ist bei den Rechtsbibliothekaren der Anteil der weiblichen Berufsanfängerinnen erheblich größer als der Anteil der männlichen Berufsanfänger.