Politisch exponierte Person

Rechtsbegriff aus dem Geldwäschegesetz

Eine politisch exponierte Person (PEP) ist ein Politiker oder eine Person im unmittelbaren Umfeld eines Politikers, die bezüglich Geldwäsche strengeren Anforderungen als ein Normalbürger unterliegt.

Nach den Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, in Deutschland beispielsweise dem Geldwäschegesetz, muss der zu Sicherungsmaßnahmen Verpflichtete einen risikobasierten Ansatz verfolgen. Dies gilt auch für Maßnahmen zur Identifizierung einer Person als politisch exponierte Personen (siehe Empfehlung 12 und FATF-Leitlinien für politisch exponierte Personen S. 6–9).[1] Durch die Prüfung einer Liste kann man schließen, dass eine Person eine politisch exponierte Person sein kann.

Rechtslage

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Im November 2000 fand auf Initiative der Schweiz ein Treffen mit den G7-Staaten in Lausanne statt, auf dem es um die Definition und die Handhabung von PEP ging. Im Anschluss entstand das Dokument Supervisors' PEP working paper 2001.[2] In diesem wurde erstmals der Begriff „PEP“ klar definiert, wobei die Eidgenössische Bankenkommission EBK den Begriff schon vorher, insbesondere im Zusammenhang mit den Abacha-Geldern[3] verwendete. Er wurde bereits 2002 (oder ev. noch früher) in der GwV-EBK[4] festgeschrieben und definiert.

Anschließend wurde der Begriff in der Politik etabliert. Die aktuelle Definition erfolgt in der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, auch bekannt als vierte EU-Geldwäscherichtlinie.[5] Artikel 3 Nr. 9 der Richtlinie definiert eine politisch exponierte Person als „eine natürliche Person, die wichtige öffentliche Ämter ausübt oder ausgeübt hat“. Hierzu zählen:

Bei Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen müssen Verpflichtete, beispielsweise Banken und andere Finanzdienstleister, besondere Maßnahmen, wie die Zustimmung der Geschäftsführung, ergreifen. Diese Maßnahmen müssen „auch für Familienmitglieder oder Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen“ von den Verpflichteten durchgeführt werden. Die EU-Richtlinie wurde 2017 als §1 Abs. 12 des Geldwäschegesetzes in nationales Recht umgewandelt.[6]

  1. Risk Based Approach – Financial Action Task Force (FATF). Abgerufen am 31. Januar 2017 (englisch).
  2. Eidgenössische Bankenkommission: Bericht der Eidgenössischen Bankenkommission zu ihrer Geldwäschereiverordnung vom 18. Dezember 2002. März 2003, S. 21, abgerufen am 21. Oktober 2019.
  3. PriceWaterHouseCoopers, Geldwäschereibekämpfung und Kundenidentifikation, Ausgabe April 2003, Seite 152/153
  4. Archivierte Kopie (Memento des Originals vom 20. Dezember 2006 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.admin.ch
  5. Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
  6. Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)