Das Mainzer Landrecht (Churfürstlich-Mayntzisches Landrecht[1]) war das Partikularrecht im überwiegenden Teil des Kurfürstentums Mainz.

Geschichte

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Vorläufer

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Für 1442 ist eine Kurmainzer Rechtssammlung überliefert[Anm. 1], von der allerdings nicht feststeht, ob sie eine private Arbeit war oder öffentlichen Charakter hatte.[2]

1516 erließ Erzbischof Albrecht von Brandenburg eine Hofgerichtsordnung, die 1521 von Karl V. bestätigt wurde.[3]

1534 wurde eine Untergerichts-Ordnung für den Kurstaat erstellt.[4]

1643 wurde eine von dem Walpoden Nikolaus Itzstein zusammengestellte Rechtssammlung des im ländlichen Umfeld von Mainz geltenden Gewohnheitsrechts offiziell geprüft, für richtig befunden und hoheitlich bestätigt.[5] Nach anderer Quelle soll das vermutlich 1683 oder kurz davor geschehen sein und zwar von dem für den Vizedomamt Rheingau zuständigen Vizedom[Anm. 2] und anderen sachverständigen Amtsträgern im Kurstaat. Sie galt seitdem als Rheingauischer Landbrauch als Landrecht.[6]

Landrecht von 1755

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Um aufgetretene Probleme zu regeln und weitere Einheitlichkeit im geltenden Recht zu schaffen, entstand das Mainzer Landrecht. Die Einzelheiten dazu, wie es zustande kam, sind ungeklärt. Die Vorarbeiten sollen bis 1719 zurückreichen.[7]

Basierend auf diesen Vorarbeiten erließ Kurfürst-Erzbischof Johann Friedrich Karl am 24. Juli 1755 das Mainzer Landrecht, das zum 1. Januar 1756 in Kraft trat.[8] Dem ging wohl ein Redaktionsprozess voraus, an dem mehrere Mainzer Juristen beteiligt waren.[9] Grundlage war zum einen der Rheingauische Landbrauch.[10] Stark wurde auch auf die Frankfurter Reformation und die dazu erschienene juristische Literatur zurückgegriffen.[11] Das Gemeine Recht galt subsidiär, soweit die speziellen Regelungen des Mainzer Landrechts für einen Sachverhalt keine Bestimmungen enthielten.[12]

Das Mainzer Landrecht galt im gesamten Kurfürstentum. Ausgenommen waren die Exklaven Erfurt und Eichsfeld sowie die Kondominate, an denen der Kurstaat beteiligt war.[13]

Fortgeltung und Ende

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Bis 1794/1795 gelang es Frankreich, die linksrheinischen Territorien des Deutschen Reichs militärisch zu besetzen. Sie wurden anschließend annektiert. Hier wurden in der Folge die napoleonischen Codices eingeführt, vor allem der Code civil. Das Mainzer Landrecht trat hier außer Kraft. Der Code civil behielt seine Gültigkeit im linksrheinischen Deutschland auch nach dem Untergang Napoleons.

Das Mainzer Landrecht dagegen blieb in den rechtsrheinischen Gebieten bestehen[Anm. 3], in denen es bisher gegolten hatte. Diese fielen nach 1803 zu einem großen Teil an die Landgrafschaft Hessen-Darmstadt, die kurz darauf zum Großherzogtum Hessen wurde. Es behielt seine Geltung hier im gesamten 19. Jahrhundert[14] und wurde erst zum 1. Januar 1900 von dem einheitlich im ganzen Deutschen Reich geltenden Bürgerlichen Gesetzbuch abgelöst.

Da aufgrund Art. 200 EGBGB das eheliche Güterrecht des Mainzer Landrechts für Ehen, die vor dem 1. Januar 1900 geschlossen worden waren, weiter galt, kam noch 1963 die Frage zur Entscheidung, ob die dort getroffene Regelung[Anm. 4] mit der Gleichberechtigung nach Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vereinbar sei.[15]

Das Mainzer Landrecht war noch keine Gesamtkodifikation. Es enthielt aus heutiger Sicht Zivil-, öffentliches und Strafrecht und gliedert sich nachfolgend in[16]

Inhaltlich folgt das Mainzer Landrecht teilweise wörtlich der Frankfurter Reformation von 1578. Zwischen 1756 und 1808 wurde es noch um neun Verordnungen ergänzt. Außerdem folgten einige landesherrliche „Authentische Interpretationen“. Weiterentwickelt wurde es auch durch die Rechtsprechung des Mainzer Hofgerichts. Hier waren um 1780 noch Richter tätig, die bei der Redaktion 1755 mitgewirkt hatten.[17]

Textausgaben

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nach Erscheinungsjahr geordnet

Sekundärliteratur

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nach Autoren / Herausgebern alphabetisch geordnet

Anmerkungen

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  1. Recht und Ordnung eyns Waltpoden zu Menz. Daz ist die Herlichkeit, dy myn Her von Menze und ein Waldpot von syntwegen zu Menze hat (Erler, Sp. 199)
  2. Schmidt, S. 85, gibt dafür „den Vicedom von Greifenklau“ an. Dies müsste dann Friedrich von Greiffenclau zu Vollrads gewesen sein, der allerdings schon 1682 aus dem Amt schied.
  3. Darüber hinaus galt es im rechtsrheinischen Brückenkopf um Mainz-Kastel, wo ebenfalls das französische Recht galt (Schmidt, Karte.).
  4. Das eheliche Güterrecht des Mainzer Landrechts sah vor, dass bei einer Auflösung der Ehe ein Drittel des Vermögens der Frau, zwei Drittel dem Mann zustehen. Das Landgericht Darmstadt verneinte deshalb, dass diese Vorschrift mit dem Gleichberechtigungsgrundsatz des Grundgesetzes vereinbar sei (Erler, Sp. 201).

Einzelnachweise

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  1. So in der Ausgabe von 1755.
  2. Erler, Sp. 199.
  3. Saur, S. 22–37.
  4. Saur, S. 2–21.
  5. Erler, Sp. 199.
  6. Schmidt, S. 85.
  7. Erler, Sp. 199.
  8. Schmidt, S. 85; Erler, Sp. 199.
  9. Schmidt, S. 85, Anm. 95.
  10. Erler, Sp. 199.
  11. Schmidt, S. 86; bei der juristischen Literatur insbesondere auf: Johann Philipp Orth: Nöthig- und nützlich-erachtete Anmerckungen ... Der so genannten Erneuerten Reformation Der Stadt Franckfurt am Mayn. Zusäze vieler wichtigen und merkwürdigen materien samt deren anhange und zugaben, welche zu einer weiteren erleuter- und ausfürung, wie auch vermerung der meisten über die sogenante erneuerte Reformation der Stadt Frankfurt am Main gemachten und aus fünf starken bänden bestehenden anmerkungen, als ein gar nüzlicher nachtrag oder nachlese dienen können. Worinnen auch nicht nur einige dieser Reichsstadt geschichte, alter, ansehen und vorzüge betreffende besondere nachrichten, sondern auch ein altes gesezbuch von 1532. und folgenden jaren, die erste Reformation von 1509. und endlich eine alte und gegen die mitte des funfzehenden jahrhundertes abgefaste policeiordnung, samt etlichen neueren Ratsverordnungen, hien und wieder, ganz eingerückt und abgedruckt zu finden sind. Sodann auch ein algemeines und volständiges hauptregister, welches man aus den, bei einem jeden bande oberwenter anmerkungen, sich befindenden besonderen registern über die darinnen enthaltenen vornemsten sachen, nach aller möglichkeit, zusammengezogen, in eigene hauptartickel, nebst beigefügten zusäzen, gebracht und also erstere an gar vielen orten verbessert und geändert hat. Frankfurt 1731–1775.
  12. So explizit der Publikationserlass: Schmidt, S. 85, Anm. 96.
  13. Schmidt, S. 84; Erler Sp. 200.
  14. Schmidt, S. 109.
  15. Erler, Sp. 201.
  16. Schmidt, S. 84, Anm. 92.
  17. Erler, Sp. 200.