Finanzunternehmen

Unternehmen, das Finanzprodukte anbietet, ohne Bank zu sein

Finanzunternehmen (englisch financial institutions) erwerben und halten Beteiligungen, erwerben Geldforderungen gegen Entgelt, sind Leasing-Objektgesellschaft, handeln mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung, beraten natürliche Personen oder Unternehmen oder vermitteln Darlehen zwischen Kreditinstituten, ohne selbst monetäres Finanzinstitut, also Kreditinstitut oder Kapitalverwaltungsgesellschaft, zu sein.

Konkrete Dienstleistungen

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Zum entgeltlichen Erwerb von Geldforderungen gehört das Factoring und das Inkasso, so dass Factoring-[1] und Inkassounternehmen zu den Finanzunternehmen gehören. Das gilt auch für den Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen, was auf alle Holdings zutrifft; auch reine Industrie- und Versicherungsholdings sind Finanzunternehmen.[2] Auch Leasing-Objektgesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 17 KWG (so genannte „Einobjekt-Leasingobjektgesellschaften“) gehören zum Kreis der Finanzunternehmen. Das übrige Leasinggeschäft gehört seit Januar 2009 zu den Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs. 1a KWG. Betreibt ein Unternehmen ganz oder überwiegend den Eigenhandel mit Finanzinstrumenten oder vermittelt Darlehen zwischen Kreditinstituten („Geldmaklergeschäfte“), so gehört es ebenfalls zu den Finanzunternehmen. Bei der Beratung ist die Voraussetzung als Finanzunternehmen erfüllt, wenn das Unternehmen

  • natürliche Personen berät und eine Erlaubnis als Finanzanlagevermittler nach § 34f GewO besitzt und dies seine Haupttätigkeit darstellt und/oder
  • andere Unternehmen berät über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen (insbesondere Mergers & Acquisitions-Beratung).

Rechtsfragen

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Die aufsichtsrechtliche Berücksichtigung von Finanzunternehmen trägt dem Umstand Rechnung, dass sich in der Vergangenheit Unternehmen gründeten, deren Betriebszweck ganz oder teilweise nicht im Betreiben von Bankgeschäften bestand, sondern Randgebiete des Bankwesens betraf. Der Gesetzgeber hielt es für erforderlich, diese Unternehmen regulatorisch zu berücksichtigen. Er schuf mit dem Begriff des Finanzunternehmens in § 1 Abs. 3 Satz 1 KWG einen bestimmten Rechtsbegriff, der eine enumerative Aufzählung von Geschäften enthält, die als banknahe Geschäfte zu bezeichnen sind. Damit definiert das KWG die Unternehmen anhand ihrer angebotenen Dienstleistungen und unterscheidet unter anderem zwischen Kreditinstitut oder Finanzunternehmen. Es hat insgesamt 7 Geschäftsbereiche identifiziert, die – als Haupttätigkeit ausgeführt – ein Unternehmen unwiderlegbar zum Finanzunternehmen machen.

Die Einstufung als Kreditinstitut oder als Finanzunternehmen hängt mit dem Risikopotenzial zusammen, das von der jeweiligen Geschäftstätigkeit ausgeht. Während Kreditinstitute zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG und Kapitalverwaltungsgesellschaften mit ihren Dienstleistungen nach § 20 KWG dem Konzessionsprinzip unterliegen, bedürfen Finanzunternehmen keiner derartigen Banklizenz durch die BaFin.[3] Allerdings kann nach den §§ 44c, § 37 KWG die Bankenaufsicht auch gegenüber Finanzunternehmen tätig werden, wenn der Verdacht auf das Betreiben unerlaubter Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen besteht. Finanzunternehmen unterliegen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 GwG als „Verpflichtete“ den Geldwäschebestimmungen. Diese Pflicht besteht, wenn sie mindestens 50 % des Geschäftsvolumens aus Geschäften erzielen, die in § 1 Abs. 3 Satz 1 KWG genannt sind.

Aufsichtsfragen

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Der Financial Stability Board (Finanzstabilitätsrat) hat im Oktober 2011 einen Maßnahmenkatalog zum Umgang mit systemrelevanten Finanzunternehmen (Global Systemically Important Financial Institutions, „G-SIFIs“) vorgestellt („Key Attributes“). Durch das Trennbankengesetz vom August 2013 ist die BaFin befugt, Hindernisse, die der Abwicklungsfähigkeit von Finanzunternehmen entgegenstehen, zu beseitigen.[4]

Abgrenzung

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Die Finanzholding-Gesellschaft ist nach § 1 Abs. 1a KWG ein Finanzunternehmen, dessen Tochtergesellschaften ausschließlich oder hauptsächlich Kreditinstitute, Finanzdienstleistungs- oder Finanzunternehmen sind, und die mindestens ein Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen als Tochterunternehmen aufweisen.

Einzelnachweise

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  1. Rolf-E. Breuer, Handbuch Finanzierung, 2013, S. 416
  2. BaFin-Rundschreiben 19/1999 vom 23. Dezember 1999, Abzug von Anteilen an reinen Industrie- und Versicherungsholdings, Geschäftszeichen I 5 - 21 - 14/98
  3. Daniela Kleinheisterkamp, Kreditwesengesetz und Strafverfahren, 2010, S. 38
  4. BaFin vom 1. Oktober 2013, Systemrelevante Finanzunternehmen