Diskussion:Rechtsinformationssystem des Bundes

Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von 2001:871:262:83E1:307F:37D9:28A0:600C in Abschnitt Genus von „e-Government“?

Auch die neun Landesrechte, sowie das Bundesgesetzblatt und höchstgerichtliche Judikatur werden in großem Umfang, allerdings nicht vollständig, angeboten.

Klingt irgendwie, dass das BGBl nicht vollständig angeboten würde. Soweit ich informiert bin ist das BGBl jedoch vollständig, lediglich die Entscheidungen des OGH, VfGH u VwGH sind nicht vollständig enthalten. --ErhardRainer 03:17, 20. Jun 2006 (CEST)
Die BGBl werden ab 1945 angeboten. Dazu gibts Links auf externe Datenbestände (Justizgesetzsammlung, Reichs-, Staats- und Bundesgesetzblätter) für den Zeitraum 1780 bis 1940. Dagonet 01:41, 11. Okt. 2006 (CEST)Beantworten

Erfassungsraum, Erfassungsgrade

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Die Darstellung des Erfassungsraums und der verschiedenen Erfassungsgrade ist sehr unpräzise. Der Artikel bedarf deshalb einer Überarbeitung. Näheres zu Erfassungsraum und Erfassungsgraden kann dem Weblink #2 entnommen werden. --Contributor 16:03, 31. Jul 2006 (CEST)

Kundmachungen

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Seit 1. Januar 2004 erfolgt die rechtswirksame Kundmachung von Rechtsnormen, nur noch über das RIS-Service Bundesgesetzblätter authentisch ab 2004, davor erfolgte diese traditionell in der Wiener Zeitung.

Da stutze ich. Welche Rechtsnormen wurden denn "traditionell" rechtswirksam in der Wiener Zeitung kundgemacht? Ist mir da etwas entgangen? War das Kundmachungsorgan nicht seit jeher das Bundesgesetzblatt? -- Waldo47 10:30, 23. Okt. 2006 (CEST)Beantworten

Ein Gesetzblatt ist eine Zusammenstellung von Rechtsnormen, kein Kundmachungsorgan. Das Kundmachungsorgan ist jenes Medium, in dem die Rechtsnormen der Öffentlichkeit kundgemacht wird. Die Kundmachung ist formal Bedingung für das Inkrafttreten. Früher war das rechtsverbindliche Kundmachungsorgan die WZ. Seit 2004 ist es die entsprechende Webseite des BKA. Soweit klar? Wenn du es im Artikel besser formulieren kannst, nur zu. --Contributor 13:17, 24. Okt. 2006 (CEST)Beantworten
Lieber Contributor, du irrst. Das Bundesgesetzblatt war und ist das Kundmachungsorgan aller für Österreich relevanten Rechtsnormen des Bundes. Eine Zusammenstellung von Rechtsnormen (ohne verbindlichen Charakter) wäre etwa eine von einem privaten Verlag herausgegebene Gesetzessammlung. Nur durch die Kundmachung im Bundesgesetzblatt wird die von dir geforderte formale Bedingung für das Inkrafttreten erfüllt. Die WZ war niemals rechtsverbindliches Kundmachungsorgan - es sei denn (ich gebe zu, dass ich das nicht genau weiß) im Zeitraum vor dem Bestehen des Bundesgesetzblatts, seither aber keinesfalls mehr. In diesem Sinn werde ich auch die entsprechende Passage zu adaptieren versuchen. -- Waldo47 22:34, 25. Okt. 2006 (CEST)Beantworten
Waldo, dein nun eingefügter Halbsatz "die Kundmachung im Bundesgesetzblatt in herkömmlicher auf Papier gedruckter Form." ist einfach unvollständig. Er zeigt mir, dass wir aneinander vorbeireden. Schau, es geht um folgendes: Das BGBl. wurde in der WZ, nämlich im amtlichen Teil, rechtswirkam abgedruckt. Seit 2004 ist das nicht mehr so, sondern die rechtsverbindliche Kundmachung erfolgt digital signiert authentisch auf der BKA-Webseite. Aber eben erst seit 2004. Darum steht dort auch: „Die rechtlich verbindlichen (gedruckten) Bundesgesetzblätter (bis inklusive 2003) sind bei der Wiener Zeitung - digitale Publikationen [...] erhältlich.“ [1]. Warum sind diese bei der WZ erhältlich und nicht auf der BKA-Webseite? Weil die BGBl. damals im amtlichen Teil der WZ rechtswirksam veröffentlicht wurden, sich das im Nachhinein nicht mehr ändern lässt, und die WZ damit konsequenterweise auch deren Digitalisierung durchgeführt hat. Ich hoffe inständig, dass wir uns jetzt einig sind. Ansonsten möchte ich mal deine Quellen sehen, wenn du immer noch anderes behauptest. Vor allem würde mich interessieren, wie du dir vor dem Jahr 2004 tagaktuelle authentische Kenntnis von Bundesgesetzen verschafft hast, wenn nicht über den amtlichen Teil der WZ. --Contributor 00:04, 26. Okt. 2006 (CEST)Beantworten
Lieber Contributor, deine Fragen rolle ich zunächst von hinten auf: Sich die tagaktuelle authentische Kenntnis von Bundesgesetzen zu verschaffen, war vor dem Jahr 2004 deswegen schwierig, weil man da eben auf die Zustellung des gedruckten Bundesgesetzblatts warten musste und dann erst sehen konnte, was da Neues produziert worden war. Aus diesem Grund ja offenkundig auch die Umstellung, um dem Rechtssuchenden oder -interessierten sofort die aktuelle Version via Internet zu verschaffen.
Das BGBl. wurde niemals in der WZ rechtwirksam abgedruckt, dort fand sich nur der Hinweis darauf, dass und welche Bundesgesetzblätter aktuell gedruckt und versendet worden waren, keineswegs aber der jeweilige Inhalt der kundgemachten Gesetze (im materiellen Sinn). Das wäre ja schon vom Umfang her nicht möglich gewesen, denn sonst hätte die WZ Ausmaße wie das BGBl. selbst annehmen müssen.
Dass die „rechtlich verbindlichen (gedruckten) Bundesgesetzblätter (bis inklusive 2003) ... bei der Wiener Zeitung - digitale Publikationen ... erhältlich“ sind, wie es in der Website des BKA heißt, geht darauf zurück, dass die WZ in jenem Verlagshaus erscheint (vormals Österreichische Staatsdruckerei, jetzt Print Media Austria AG), das früher die Bundesgesetzblätter gedruckt und versendet hat, und das nach wie vor über ein Lager der gedruckten Exemplare des BGBl. verfügt, keineswegs aber darauf, dass die WZ das Organ für die rechtsverbindliche Kundmachung gewesen wäre.
Meine Quelle ist schlicht das – mittlerweile freilich außer Kraft getretene – Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, idF BGBl. I Nr. 158/1998 und BGBl. I Nr. 47/2001. Daraus lässt sich nirgendwo ableiten, dass die Rechtsvorschriften des Bundes wirksam in der WZ kundzumachen gewesen wären. Einzig und allein das (gedruckte) Bundesgesetzblatt selbst war – und ist (jetzt eben in digitaler Form) – das rechtsverbindliche Kundmachungsorgan.
Sofern Du meine Erklärung nachvollziehen (was ich inständig hoffe) und Dich mit der Tasache abfinden kannst, dass die WZ nie authentisches Kundmachungsorgan war, würde ich Dich ebenso höflich wie dringend bitten, die entsprechende Passage im Artikel auf eine korrekte Version abzuändern. Tust Du das nicht, werde ich mir erlauben, es selbst zu machen. -- Waldo47 13:40, 26. Okt. 2006 (CEST)Beantworten
Noch was: Wenn Du mir auch nur ein einziges Exemplar der WZ vorlegen kannst, in deren Amtlichem Teil eine Rechtsvorschrift kundgemacht wurde, die laut dem Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt im BGBl. kundzumachen gewesen wäre, gebe ich klein bei. -- Waldo47 13:51, 26. Okt. 2006 (CEST)Beantworten
Es lichtet sich der Nebel. Daher muss ich zuerst einmal eine Entschuldigung vorausschicken, der Fehler lag zum größeren Teil bei mir. cit. „Die im Bundesgesetzblatt erscheinenden Verlautbarungen können erforderlichenfalls außerdem noch in anderer geeigneter Weise - so insbesondere auch durch Abdruck im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" - zur allgemeinen Kenntnis gebracht werden.“ (§6 BGBlG idF BGBl. I Nr. 47/2001). Die Veröffentlichung im Amtsteil der WZ geschah daher - erforderlichenfalls - zusätzlich. Dass dies die rechtswirksame Kundmachung war, ist also ein Irrtum meinerseits gewesen, der psychoanalytisch gesehen deshalb auftrat, weil ich a) das alte BGBlG zuvor nie gelesen hatte b) ich schon selber Rechtsnormen in der WZ abgedruckt gesehen habe, c) auf der RIS-Infoseite für den Zeitraum vor 2003 auf die WZ verwiesen wird, d) ich dachte, das Aufliegen des BGBl. im BKA bzw. das zeitverzögerte Versenden alleine sei keine ausreichende sofortige Kundmachung für die Allgemeinheit und e) dass mir ein Jus-Student auf beiläufige Nachfrage zu diesem Thema hin nichts gegensätzliches erwiderte. Er hat sich heute jedoch von sich aus korrigiert und mich auf das BGBlG verwiesen. Soviel dazu.
Den von dir zuletzt konstruierten WP-Satz „Seit 1. Januar 2004 erfolgt die rechtswirksame Kundmachung von Rechtsnormen, nur noch über das RIS-Service Bundesgesetzblätter authentisch ab 2004, davor erfolgte die Kundmachung im Bundesgesetzblatt in herkömmlicher auf Papier gedruckter Form.“ halte ich dennoch für unglücklich, da nicht zwischen Kundmachung und Verlautbarung differenziert wird. vgl. § 6 BGBlG idgF: „Es [das RIS] dient [...] der Kundmachung' der im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften“. (Beim Diskurs, wer oder was Kundmachungsorgan sei, lagen wir beide daneben, weder RIS noch BGBl. sind eigentlich Organe im rechtlichen Sinn, vgl. Organ_(Recht)))
Satz-Vorschlag: „Seit 1. Januar 2004 erfolgt die rechtswirksame Kundmachung des Bundesgesetzblatts nur noch über das RIS-Service Bundesgesetzblätter authentisch ab 2004, davor erfolgte sie durch öffentliches Auflegen und Versenden desselben in Druckform.“.
Und noch etwas, damit nichts unerledigt bleibt: Zu deinem Nachsatz „Wenn Du mir auch nur ein einziges Exemplar der WZ vorlegen kannst, in deren Amtlichem Teil eine Rechtsvorschrift kundgemacht wurde, die laut dem Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt im BGBl. kundzumachen gewesen wäre,“ muss ich fragen, ob du damit behauptest, der §6 BGBlG sei totes Recht gewesen und insofern nie zur Anwendung gekommen, da keine einzige Rechtsnorm des Bundesrechts in der WZ abgedruckt wurde. Mein zugegebenermaßen nicht perfektes, vor allem nicht photografisches Gedächtnis lässt mich schon etwas daran zweifeln (s.o.).
Zu guter Letzt wünsche ich dir - sofern du ebenfalls den Fenstertag frei hast - ein schönes verlängertes Wochenende! Danke dass du dir die Zeit genommen hast, mich mit stichhaltigen Argumenten hinsichtlich der WZ zu überzeugen. --Contributor 20:41, 26. Okt. 2006 (CEST)Beantworten

Lieber Contributor, die Nebel lichten sich zusehends, wie Du so treffend bemerkst. Um - wie "gewohnt" - mit dem Schluss Deines Beitrags zu beginnen: Ich hab zwar den morgigen Fenstertag nicht frei, doch das Wochenende kommt zweifellos, und ich wünsch Dir ebenfalls ein schönes solches.

Zur Sache: Offenbar hat doch ein grundlegendes Missverständnis bestanden. Ob § 6 BGBlG tatsächlich totes Recht geblieben ist oder nicht (ich weiß es schlicht und einfach nicht, nehme es aber doch eher an), kann vielleicht aus folgendem Grund dahingestellt bleiben, mit dem Du Dich möglicherweise genauso anfreunden kannst: Weder der ursprüngliche noch mein (zugegeben auch nicht gerade lichtvoller) Satz sollen den Artikel zieren. Ich halte die von 62.47.143.192 vorgeschlagene und derzeit im Artikel aufscheinende Lösung deswegen für besonders salomonisch, weil sie einerseits den "Streit" nicht verlängert, andererseits und vor allem aber zum Titel des Artikels besser passt. Schließlich ist das Thema ja nicht die ursprüngliche Kundmachungsform des BGBl., sondern das RIS. Wie also das BGBl. früher erzeugt und kundgemacht wurde, ist für den konkreten Artikel egal, das gehört in den Artikel "Bundesgesetzblatt". Was hältst Du somit davon, die Sache im derzeitigen Stand auf sich beruhen zu lassen? -- Waldo47 22:34, 26. Okt. 2006 (CEST)Beantworten

Ist mir recht. Habe das gleich mal in die Tat umgesetzt, und auch sonst mal über den Text drübergeschaut. Sollte jetzt passen, wenn nicht, bedien dich. PS: Beim Reden kommen halt doch d'Leut zamm ;-) --Contributor 23:11, 26. Okt. 2006 (CEST)Beantworten
Ende gut, alles gut! Danke fürs Verständnis! -- Waldo47 15:04, 27. Okt. 2006 (CEST)Beantworten

Genus von „e-Government“?

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Im Erklärungstext wird „e-Government“ feminin gebraucht („...im Rahmen der e-Government...“). Aus einem sonderbaren Bauchgefühl heraus, das ich nicht näher erklären kann, kommt mir das nicht stimmig vor. Ich räume zwar ein, dass mit diesem (eigentlich denglischen und somit nicht unbedingt erstrebenswerten) Wort einerseits „Regierung“, andererseits „Verwaltung“ ausgedrückt werden soll, beide Begriffe sind feminin. Dennoch sträubt sich was in mir, denn mein Bauch - siehe oben - verlangt dafür ein Neutrum („das e-Government“). Ich kann's nur nicht belegen, denn in meiner Duden-Ausgabe (24. Auflage) findet sich dieses Stichwort nicht.

Könnte ein Sprachbegabter oder -wissenschafter vielleicht bitte die eine oder andere Genus-Version belegen? --Waldo47 10:50, 22. Mär. 2009 (CET)Beantworten

Lt. aktuellem Duden ein Neutrum: das E-Government.
https://www.duden.de/rechtschreibung/E_Government
Ergibt sich wahrscheinlich aus der Tatsache, dass Fremdwörter auf -ment im Deutschen überwiegend Neutren sind (Element, Fragment, Departement, Sediment ...). --2001:871:262:83E1:307F:37D9:28A0:600C 18:56, 2. Jan. 2022 (CET)Beantworten