Handelt es sich bei der Anruf Erlaubnis auch um die Opt-In (nicht signierter Beitrag von 212.224.11.70 (Diskussion | Beiträge) 17:19, 23. Apr. 2009 (CEST)) Beantworten

Ich habe gelesen, dass es durchaus einen Unterschied zwischen Confirmed- und Double-Opt-In gibt. Confirmed-Opt-In bedeutet nach dieser Quelle, dass vom System nach erfolgreicher Anmeldung eine Bestätigungs-Mail (Confirm) geschickt wird. Double-Opt-In bedeutet, dass die Anmeldung bestätigt werden muss, in dem man einen Link auf dieser Mail anklickt. Es könnte sein, dass das Marketing-Blabla ist, klingt aber plausibel. (nicht signierter Beitrag von 84.178.9.136 (Diskussion) 15:17, 31. Mai 2005 (CEST))Beantworten

Antwort: Das ist der Versuch von "Marketinglern", die Begriffe zu verwischen, damit die Verbraucher nicht mehr durchblicken. Tatsächlich beschreiben die beiden Bezeichnungen exakt dasselbe Verfahren.

Zusatz: Ich fände es wichtig, Confirmed Opt-In als exakte Bezeichnung primär zu nennen und Double Opt-In klar(er) als Spammersprache darzustellen, die suggerieren soll, man müsse doppelten Aufwand betreiben, wenn man das Verfahren nutzt. (nicht signierter Beitrag von 217.188.230.172 (Diskussion) 19:57, 16. Sep. 2005 (CEST))Beantworten

Es gibt Unterschiede zwischen den OptIn-Verfahren! Sollte man korrigieren ... --Stoppt-bürokratie 14:29, 28. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Aktuellstes Urteil zu diesem Thema bitte mit einflechten!

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http://blog.kwick.de/2010/07/06/e-mail-verifizierung-von-kwick-ist-rechtens/

Hier wurde eine der größten deutschen Communities, Kwick!, verklagt, weil sie das Opt-In - Verfahren nutzen. Der Richter erklärte es in allen Punkten für Rechtens. (nicht signierter Beitrag von 92.200.140.136 (Diskussion) 14:39, 6. Jul 2010 (CEST))

Euphemismus

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Das Wort Euphemismus würde ich aus dem zweiten Absatz streichen, es ist eher negativ belegt. Und Confirmed Opt-In ist ja eher eine genauere Bezeichnung für Douple Opt-In. (nicht signierter Beitrag von 217.6.133.214 (Diskussion) 15:30, 19. Okt. 2005 (CEST))Beantworten

Das Wort Euphemismus ist m.E. hier fehl am Platze, denn "Douple Opt-In" ist ansich kein negativer Begriff, genausowenig, wie "Confirmed Opt-in" positiv ist. (nicht signierter Beitrag von 213.146.121.18 (Diskussion) 11:05, 20. Jan. 2006 (CET))Beantworten

Andere Verwendungsweise

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Also ich benutze diese Begriffe wie folgt (und jetzt mal OHNE wertende Attribute):

Single Opt-In: Ich bestelle (z.B.) einen Newsletter durch einfaches ankreuzen einer Checkbox. Eine Bestätigung per E-Mail (oder ähnliches) erfolgt nicht.

Opt-Out: Die o.g. Checkbox ist bereits vorausgefüllt. Um den Newsletter nicht zu erhalten muss ich diese anklicken.

Confirmed Opt-In: Nach Anmeldung per Checkbox erhalte ich eine einfache Bestätigungsmail

Double Opt-In: Ich erhalte eine Beastätigungsmail in der ich aufgefordert werde die Anmeldung erneut (eben doppelt) zu bestätigen (meist durch ein einfaches Reply oder klick auf einen eingebundenen link) (nicht signierter Beitrag von 213.168.102.172 (Diskussion) 10:47, 10. Mär. 2006 (CET))Beantworten


...dann verwendest du die Begriffe leider falsch. Schade eigentlich, dass du damit bestimmte Kreise dabei unterstützt, die Begriffe durcheinanderzuwürfeln und zu verwässern. (nicht signierter Beitrag von 195.158.179.59 (Diskussion) 22:22, 22. Aug. 2006 (CEST))Beantworten

==> Ein Double Opt-In mit einfachem "Replay", wie oben erwähnt, ist rechtswiedrig. Das aktive Klicken auf einen Link in einer Double Opt-In Mail, ist zwingend erforderlich. Das erwähnte Opt-Out Verfahren gilt aber allgemein als unseriös und ist gesetzlich stark an über der Grenze! Das wurde auch schon oft genug bestätigt, sprich: es ist verboten! --Lauren82 09:25, 29. Apr. 2009 (CEST)Beantworten

Gesetzeslage

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--> Seit September 2009 gibt es neue Datenschutzgesetze die auch auf das opt-in greifen. Die hier beschrieben Rechtslage ist veraltet. (nicht signierter Beitrag von 92.73.171.122 (Diskussion) 21:43, 7. Nov. 2010 (CET)) Beantworten

Meiner Ansicht nach fehlt die derzeitige Gesetzeslage in Deutschland, die im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bestimmt, dass z.B. Newsletter nach dem Opt-In Verfahren handeln müssen, da die Zustellung eines solchen andernfalls eine unzumutbare Belästigung darstellt. --BenediktM (ohne Datum signierter Beitrag von BenediktM (Diskussion | Beiträge) 23:32, 28. Apr. 2006 (CEST))Beantworten

==> An sich gibt es das schon. Ein wesentlicher Grundsatz des BDSG ist das so genannte „Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt“. Dieses besagt, dass die Erhebung, Nutzung sowie die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Prinzip verboten ist. Sie ist nur dann erlaubt, wenn entweder eine ganz klare Rechtsgrundlage gegeben ist (d. h., das Gesetz erlaubt die Datenverarbeitung in diesem Fall) oder wenn die betroffene Person ausdrücklich (meist schriftlich oder digital) ihre Zustimmung (u.a. auch Opt-In genannt) zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung gegeben hat (§ 13 Abs.2 ff BDSG). Siehe dazu auch: http://adressdaten.wordpress.com/category/rechtslage/

Es ist somit nicht erlaubt, und einige Gerichte haben Versender schon verurteilt, da kein gültiger Opt-In-Nachweiß übermittelt werden konnte. Wenn es heute noch Versender gibt, die anders handeln, zählen diese zum einen nicht zu seriösen Anbietern und zum anderen hatten diese bisher einfach nur glück, das diese bisher niemand rechtlich zur Konsequenz gezogen hat. --Lauren82 09:22, 29. Apr. 2009 (CEST)Beantworten

Erwähnen sollte man hier aber auch, das das Ganze nur bei E-Mail Marketing so ist, für SMS, Post und Telefon gelten ohnehin andere Dinge. Der ganze Opt-In Beitrag hier in Wikipedia ist in meinen Augen sehr E-Mail Lasting, dabei ist es absolut nicht nur E-Mail Thema! Opt-Ins gabs schon weit vor der E-Mail Zeit. --MacZoolander 15:36, 29. Apr. 2009 (CEST)Beantworten

vermeintlich unsicheres Verfahren

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Jemand hatte folgenden Abschnitt eingestellt: Das Verfahren ist jedoch (je nach Ausgestaltung) vor Manipulationen nicht sicher: a) Man meldet sich bei ####.de für einen Newsletter mit der mail-Adrese 1111@2222.de an. b) ####.de sendet an die mail-Adresse 1111@2222.eine Bestätigungsmail mit einer verlinkten URL, welche man zurücksendet. c) Man ist dann angemeldet und viele Anbieter haben die Option "Daten ändern". Dort ändert man nun die mail-Adresse in 5555@666.de. d) Die Newsletter gehen von nun an ungefragt und unbestätigt an diese Email-Adresse 5555@666.de.

Mal abgesehen von Stil und Formatierung - keine ernsthafte Portalsoftware erlaubt diesen müden Trick heute noch. Wer seine Mailadresse ändert, bekommt in der Regel auch eine neue Bestätigungsmail. Wenn diese Lücke existiert, wurde so schlampig gearbeite, dass wahrscheinlich auch 20 andere Tricks gehen (Bestätigungslink vorhersehbar, Buffer overflow bei Adresseingabe produzieren, etc pp) - sodass sich eine Beschreibung dieser Methode IMHO erübrigt. --195.14.254.145 19:05, 1. Jul 2006 (CEST)

==> Man muss dazu sagen, das eine Bestätigungsmail nicht als SPAM gewertet wird, da Sie frei von Werbung ist. Aber natürlich, kann solch eine Mail dem Versender negativ angelastet werden, die Gerichte tendieren aber primär dazu, dies nicht zu machen. Auch liegt hier kein Vorsatz vor. --Lauren82 09:18, 29. Apr. 2009 (CEST)Beantworten

Single-Opt-In, Confirmed Opt-In, Double-Opt-In

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Die Darstellung zum Opt-In-Verfahren ist korrekt. Die beiden anderen Methoden sind durchaus NICHT dieselben! Auch handelt es sich auch NICHT um Wort-Kreationen von Marketing-Leuten. Die verschiedenen Verfahren werden im Direktmarketing dem Permission-Marketing zugeordnet und werden, neben dem illegalen Opt-out-Verfahren, im E-Mail-Marketing verwendet.

Das Single-Opt-In-Verfahren: Der Empfänger füllt ein Dokument aus (z.B. eine Postkarte oder ein HTML-Dokument auf einer Internetseite) und gibt dort seine Einwilligung (Permission) zum Empfang von E-Mails des Absenders. Daraufhin wird seine E-Mail-Adresse in der Verteilerliste eingetragen. Da dies mit Fremddaten geschehen kann und diese dazu noch fehlerhaft sein können, ist von dieser Methode dringends abzuraten.

Das Confirmed-Opt-In-Verfahren: Der Empfänger füllt hier ebenfalls ein entsprechendes Dokument aus und gibt dort bereits seine Einwilligung. Diese Einwilligung muss er allerdings noch einmal bestätigen, indem er in einer Bestätigungs-E-Mail auf einen Bestätigungslink klickt. Eine darauf folgende Internetseite bestätigt ihm durch eine einfache Aussage, dass seine Daten erfasst wurden, und er die gewünschten Informationen per E-Mail erhalten wird.

Das Double-Opt-In-Verfahren: Wenn man möchte, kann man dieses Verfahren auch "Double-Confirmed-Opt-In" nennen. Die Literatur beschränkt sich allerdings auf "Double-Opt-In". Bei diesem Verfahren wird der Empfänger nach der Permission wieder auf eine Internetseite gelinkt, auf der der Empfänger seine Daten allerdings nochmal bestätigen muss. So erhält der Absender eine "Doppelbestätigung", deswegen auch "Double-Opt-In".

Seriöse E-Mail-Marketer verwenden ausschließlich die beiden letzten Verfahren.

Quellen: Meffert, Marketing, 9. Auflage, 2000 Striegl, Effizientes Direktmarketing Kotler/Bliemel, Marketing Management, 10. Auflage, 2000 Ploss, Handbuch E-Mail-Marketing Schwarz, Leitfaden eMail Marketing, 2. Aufl. 2005 Kappeller, Das Marketing Lexikon für die Praxis, 2000 (nicht signierter Beitrag von 82.207.154.90 (Diskussion) 14:33, 20. Nov. 2006 (CET))Beantworten

==> Seriöse E-Mail-Marketer nutzen eigentlich grundsätzlich nur noch das Double-Opt-In Verfahren, da dies auch das einzige ist, das rechtlich gesehen dem Versender überhaupt eine Sicherheit gibt, ein rechtlich gültiges Opt-In zu besitzen.

Eine Verpflichtung zu Double-Opt-In besteht gesetzlich übrigens nicht, dort ist – wie erwähnt - leider überhaupt kein einziges Verfahren aufgeführt/aufgezeigt das rechtsgültig ist. Die Tendenz der Gerichtsurteile scheint aber deutlich mehr zur Zulässigkeit der Zusendung des Bestätigungslinks beim Double-Opt-In zu tendieren (Beispielurteil: Mit Urteil vom 16.11.06 (AZ 161 C 29330/06) entschied das Amtsgericht München, dass die Werbung mit eMails, insbesondere Newslettern, keine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 II Nr. 3 UWG darstellt, wenn hierbei auf das Double-Opt-In Verfahren zurückgegriffen wird). --Lauren82 09:16, 29. Apr. 2009 (CEST)Beantworten

Die ganze Debatte, was "Confirmed" und was "Double" ist, ist komplette Haarspalterei im Interesse ganz bestimmter Kreise. Mit dem Wort "Double" möchte man, wie schon wiederholt dargestellt, eine "doppelt" vorzunehmende, also im Grunde überflüssige Handlung suggerieren. Es sollte klar sein, daß das sogenannte "Single Opt-in" unvertretbar ist und dem Spamversand Tür und Tor öffnet, weil er ihn rechtlich de facto unangreifbar macht. Die Zielrichtung sollte sein, "Confirmed Opt-in" als einzig vertretbare Methode zu etablieren. Wer hier Verwirrung mit unterschiedlichen Begriffen stiften will, beabsichtigt m. E., "Confirmed Opt-in" zu untergraben. "to confirm" heißt einfach nur bestätigen - der Empfänger bestätigt, daß er die Zusendung von etwas wünscht. Ob er dazu auf eine Mail antwortet, einen Link anklickt, oder händisch irgendwo Daten eingibt, ist absolut unerheblich. Ausschlaggebend ist sein schlüssiges, zweifelsfreies Handeln. Ich schlage dringend vor, den Artikel schleunigst dahingehend zu korrigieren.-- Matthiask de 11:14, 23. Feb. 2010 (CET)Beantworten

Rechtslage

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"Im obigen Beispiel ist also die Bitte um eine Bestätigungsmail des F nicht wettbewerbswidrig und daher risikofrei für den Anbieter."

Ich finde diesen Satz kritisch, da man hier auch abgemahnt werden kann. Prominentes Beispiel ist hier die taz.

"Der Mann hatte die taz im Mai letzten Jahres abgemahnt, weil er angeblich unbestellt eine Bestätigungs-E-Mail für den taz-Newsletter erhalten hatte. Die taz hielt das "double-opt-in"-Verfahren für zulässig.[...] Das Landgericht Berlin erwirkte indes auf Antrag Gravenreuths eine einstweilige Verfügung gegen die taz. Zugunsten von Gravenreuth wurde ein zu erstattender Betrag von 663,71 Euro festgesetzt, den die taz am 30. Juni 2006 zahlte."

http://www.taz.de/index.php?id=start&art=4521&src=TE&id=medien-artikel&cHash=4ce7b62f42


Soll man den Satz stehen lassen oder sehe ich die Sachlage falsch?

-- major.rutherford 13:54, 12. Sep. 2007 (CEST)

Da das Urteil bereits zurückgezogen wurde kann man wohl davon ausgehen das ein solches Verfahren rechtmäßig ist.
Das Gericht hat sich wahrscheinlich nur überworfen schnell ne Entscheidung zu treffen und der Richter hatte wohl keine Ahnung von diesem System.
--87.123.30.162 21:32, 12. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Das ist alles so schon lange nicht mehr aktuell... aber okay, Eure Beiträge stammen aus 2007. Allein durch die BDSG Novelle in 2009, wird sich das alles komplett ändern. --MacZoolander 15:38, 29. Apr. 2009 (CEST)Beantworten

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Bitte Quelle(n) angeben!! --Thekryz 15:44, 30. Apr. 2008 (CEST)Beantworten

==> @Thekryz: ja und nein, das sind Einzelfälle. die Mehrheit der urteile bestätigt das Bestätigungsmails (Doible-opt-in mails) der richtige Weg sind. Weiterhin gab es schon lange keine Urteile mehr, die Ihre Aussage bestätigen, alle neueren Urteile bestätigen das Double-Opt-In Prinzip als rechtsmäßig.

Ich empfehle zu diesem Thema den Artikel http://adressdaten.wordpress.com/2008/06/14/rechtlich-sicherer-datenhandel-im-direktmarketing/ sowie allgemein die Artikel unter http://adressdaten.wordpress.com/category/rechtslage/ --Lauren82 09:11, 29. Apr. 2009 (CEST)Beantworten

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Ich empfehle die Aufnahme des Weblinks http://adressdaten.wordpress.com/category/rechtslage/ - In diesem Blog gibt es regelmäßig längere Artikel zum Thema sowie per Twitter (dort rechts) Kurznews wenn es etwas neues gibt im Gesetztesjungel, z.B. wie aktuell mit der BDSG Novelle... Da geht es ja sehr sehr stark um das Thema Opt-In.. zwar primär bezogen auf Briefwerbung, aber der Wikipedia-Eintrag ist ja allgemein auf Opt-In Bezogen und nicht auf Onlinemarketing... oder?! --Lauren82 09:29, 29. Apr. 2009 (CEST)Beantworten

Erklärung zu "Opt" und "In"

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Hallo, inzwischen wird wohl davon ausgegangen, dass jeder weiß, was OptIn / Opt-In bedeutet. Ich weiß aber nicht was die englischen Begriffe "Opt" und "In" bedeuten sollen. Im Artikel wird, anstatt das mal zu erklären, nur auf verschiedene Verfahren eingegangen. OMA-gerecht ist das so auf keinen Fall. Gruß -- Astrobeamer Chefredaktion Mach mit! 02:31, 13. Mai 2010 (CEST)Beantworten

zu speziell?

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Der Begriff ‚opt-in‘ wird mE häufig verwendet – nicht nur im Zusammenhang mit dem beschriebenen Marketing-Verfahren. Ist alles andere so irrelevantTM, dass es bewusst draußenbleibt, oder kam einfach noch niemand dazu, andere Verwendungen des Begriffs zu ergänzen? --ggis 18:56, 28. Dez. 2010 (CET)Beantworten

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beide Weblinks scheinen nicht zu funktionieren, "access denied" und "Server nicht gefunden" ... -- 88.75.165.166 10:14, 3. Feb. 2011 (CET)Beantworten

Aktualisierung der Rechtsprechung

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Es kann derzeit als geltende Rechtsprechung in Deutschland angenommen werden, dass das sog. Confirmed-Opt-In Verfahren nicht ausreicht, um das ausdrückliche Verbot des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (keine email ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten) auszuräumen [z.B. LG Heidelberg, Urteil v. 23.09.2009 Az.: 1 S 15/09]. Dagegen wird das sog. Double-Opt-In als sinnvolle Methode angesehen, die erforderliche Einwilligung herbeizuführen und nachzuweisen; die bei diesem Verfahren notwendige sog. Check-Mail gilt daher als erlaubt, da sie gerade dem Schutz vor ungewünschter (weiterer) Mail dienen soll [LG München, Beschluss v. 13.10.2009, Az.: 31 T 14369/09].

Wie der Vorredner schon sagte, sind die Links kaputt und sollten entfernt werden. (nicht signierter Beitrag von 94.220.134.140 (Diskussion) 19:14, 14. Apr. 2011 (CEST)) Beantworten

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Der unter Einzelnachweise Ziffer 3 aufgeführt Link zur Website von Jörg Eugster An- und Abmeldeverfahren => http://www.wifimaku.com/display/WifimaKu/An-+und+Abmeldeverfahren hat geändert.

Ich musste mein Wiki in die definitive Struktur bringen und dabei sind einige URLs geändert worden.

Der korrekte URL lautet: http://www.wifimaku.com/display/ONLINEMARKETINGBUCH/An-+und+Abmeldeverfahren

Besten Dank für die Aenderung!

Jörg Eugster (nicht signierter Beitrag von 84.73.38.100 (Diskussion) 20:06, 27. Mai 2011 (CEST)) Beantworten