Diskussion:Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten

Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von Oudeís in Abschnitt Geltungsbereich

Sinnvoll wären vielleicht noch Auszüge aus dem ALR, um Fortschritt und Rückschritt in der Gesetzestechnik aufzuzeigen. Evtl. als eigene Seite.

Titel des Artikels

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Den Artikel sollte man dringend in "Preußisches Allgemeines Landrecht" umbenennen, weil es auch in anderen Staaten "Allgemeine Landrechte" gab. Ich kann das leider nicht selbst, weil ich nicht angemeldet bin.

Überhaupt ist in dem Artikel vieles falsch; bei Gelegenheit der Zeit werde ich den ganzen Artikel einmal gründlich überarbeiten. Bis dahin sollte man das meiste darin besser nicht so genau lesen.


Den Titel sollte man tatsächlich anpassen in "Preußisches Allgemeines Landrecht". Ich selbst traue mir das noch nicht zu und bitte daher jemanden mit mehr Erfahrung, das zu machen. Die Seite "Allgemeines Landrecht" könnte dann eine Begriffserkärungsseite werden, die auf das preußische und die anderen allgemeinen Landrechte hinweist. Lambada 13:28, 25. Nov. 2008 (CET)Beantworten

Ich könnte das machen. Aber dazu sollten wir uns erst einig sein. Es gibt nämlich verschiedene Formulierung.

  • Allgemeines Preußisches Landrecht
  • Preußisches Allgemeines Landrecht
  • Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten
  • Allgemeines Landrecht für die Königlich Preußischen Staaten

Was soll nun das Lemma sein? Ich tendiere zum dritten. Gruß sneecs 16:23, 25. Nov. 2008 (CET)Beantworten

Ich habe in einem überregionalen Bibliothekskatalog nach "Allgemeines Landrecht" aus den Jahren 1794-1800 gesucht. Das brachte 34 Treffer, ausschließlich in der dritten Variante. Ich denke, daraus kann man schließen, dass das die damals übliche und damit "richtige" Variante sein sollte. So ist das Gesetz auch in der im Weblink genannten Fassung überschrieben. Also, einig sind wir uns. Danke fürs Kümmern :-) Lambada 17:21, 25. Nov. 2008 (CET)Beantworten

ALR Fortschritt gegenüber röm. Recht?

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Worin ist der Fortschritt zu sehen, der durch das ALR gegenüber dem römischen Recht erzielt wurde?


Der Fortschritt des ALR gegenüber dem römischen Recht ist vorab darin zu suchen, dass es sich beim ALR um ein systematisches Gesetz mit einzelnen Artikeln handelt, während das römische Recht aus sehr verschiedenen Quellen (Lehrbuch, Meinungen führender Juristen etc.) zusammengebastelt wurde. Zudem sollte das ALR theoretisch auf jede mögliche Rechtsfrage Antwort geben (diese Erwartung hat sich allerdings schon bald als naiv herausgestellt). Schliesslich ist noch zu erwähnen, dass das ALR in deutscher Sprache abgefasst war.

Friedrich Wilhelm II oder Friedrich Wilhelm III

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Das Gesetz trat so erst unter dem Nachfolger Friedrich Wilhelm III. am 1. Juni 1794 in Kraft.

Zu dieser Zeit war aber Friedrich Wilhelm II. (Preußen) König. Ich will nicht darin herum fummeln, weil ich eigentlich keine Ahnung habe. Es fiel mir halt auf. --HaSee 08:30, 1. Jun 2005 (CEST)

Äh, noch was: Gehe ich recht in der Annahme, dass das PrALR dem Müller Arnold auch nichts geholfen hätte weil die alten Rechtsstrukturen ja weiterhin bestanden und nicht durch eine allgemein gültige Gerichtsverfassung ersetzt wurden? --HaSee 08:58, 1. Jun 2005 (CEST)

Geltungsdauer

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1851 kam das Strafgesetzbuch für die Preussischen Staaten. Dies hat anscheinend den strafrechtlichen Teil ersetzt und war bis 1872 (RStG) gültig. Bin mir aber über Geltungsbereich und Umfang nicht sicher. Durch "Allgemeines Gesetzbuch für die Preußischen Staaten" besteht hohe Verwechslungsgefahr. Ich bin gerade im § 175 drüber gestolpert und glaub mich auch an diverse andere Falschzitierungen ausserhalb der WP zu erinnern. --Franz (Fg68at) 21:18, 4. Feb. 2008 (CET)Beantworten

Das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten von 1851 hat zu diesem Zeitpunkt nicht nur den strafrechtlichen Teil des ALR (Teil II Titel 20) abgelöst, sondern alle zu diesem Zeitpunkt in Preußen geltenden Strafrechtsordnungen. Das waren neben dem ALR noch der Code pénal in den linksrheinischen Gebieten sowie das auf die Carolina zurückgehende Gemeine Recht in einzelnen Landesteilen. Im allergrößten Teil Preußens galt jedoch bis 1851 das Strafrecht des ALR. Das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten von 1851 galt nicht bis 1872, sondern lediglich bis 1870. Es wurde abgelöst durch das Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Letzteres wurde bereits ein Jahr später 1871 wieder abgelöst durch das RStGB. Die beiden letztgenannten Gesetzbücher gehen maßgeblich auf das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten von 1851 zurück. (nicht signierter Beitrag von 141.90.9.62 (Diskussion) 13. Feb. 2013, 09:49)

Erstes Kodifiziertes Recht?

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War es wirklich das erste Kodifizierte Recht? (nicht signierter Beitrag von 84.61.77.171 (Diskussion | Beiträge) 17:17, 5. Jan. 2010 (CET)) Beantworten

So ist das natürlich nicht gemeint. Ich habe mal versucht, den Satz unmissverständlicher zu formulieren. -- Jossi 23:34, 5. Jan. 2010 (CET)Beantworten
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der angegebene Weblink ist tot. RIP.
der hier ist aber gültig: http://ra.smixx.de/Links-F-R/PrALR/pralr.html
-- S. Dobrick 77.185.176.56 21:22, 25. Sep. 2012 (CEST)Beantworten

Bundesweit einheitlich?

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Ist es wirklich so, dass das ALR noch bundesweit einheitlich als Gewohnheitsrecht gilt? Ich erinnere mich dunkelst, dass in Brandenburg (?) und noch einem Land das DDR-Staatshaftungsrecht durch den Einigungsvertrag weitergilt - steht das im Widerspruch dazu oder ist das dann von der Subsidiarität erfasst? Wird mE nicht so deutlich. Falls sich jemand Kenntnisreiches berufen fühlen würde, dass zu ändern, wäre das schön :) --Hanny Banny (Diskussion) 14:10, 8. Jan. 2013 (CET)Beantworten

Ja und nein. Einzelne §§ aus der Einleitung zum ALR (71ff?) werden seit Jahrzehnten standardmäßig zur Begründung einer Staatshaftung mit herangezogen, bundeseinheitlich. Das ist aber kein fortgeltendes Gewohnheitsrecht, sondern eine punktuelle Rechtsfortbildung. Im übrigen gelten die Vorschriften über öffentliche Gewässer noch heute als Begründung für einen Gemeingebrauch am Strand. Das gilt aber m.W. nicht bundeseinheitlich, sondern nur dort, wo das ALR tatsächlich gegolten hat. Von diesen winzigen Ausnahmen abgesehen ist mir keine Fortgeltung bekannt, schon gar nicht für das komplette ALR und gar bundeseinheitlich. Matthias217.233.23.195 21:18, 30. Sep. 2013 (CEST)Beantworten

Geltungsbereich

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Der Artikel sagt richtig, dass das ALR in der Rheinprovinz auch 1815 nicht in Kraft gesetzt wurde, sondern dort eine Art eingedeutschter Code Civil galt. Weiß aber jemand, warum das so war? Preußen hat in allen 1814 / 15 hinzugewonnenen Gebieten das ALR in Kraft gesetzt, nur dort nicht. Warum? Matthias217.233.23.195 21:13, 30. Sep. 2013 (CEST)Beantworten

Nach Lektüre von „Einleitung I 1-6 ALR“ dürfte es wohl so sein, dass der Code Civil ohnehin fast überall in der Rheinprovinz als Provinzialzivilrecht unmittelbare Geltung beanspruchte - und deshalb die Einführung des ALR nicht sinnvoll war. Welches Strafrecht allerdings in der Rheinprovinz angewendet wurde, müsste bei Bedarf nachgetragen werden. --Hvs50 (Diskussion) 08:31, 9. Jun. 2014 (CEST)Beantworten
In den linksrheinischen Gebieten galt noch bis 1870 der Code pénal, ähnlich wie auch in Bayern und anderen Staaten des Rheinbundes, die nach dem Wiener Kongreß nicht wieder unmittelbar Preußen unterstellt wurden. --46.93.158.170 21:05, 12. Nov. 2018 (CET)Beantworten

Auf der Karte ist ein Gebiet außerhalb Preußens zu sehen (Franken), in dem das Preußische Landrecht in Geltung gewesen sei. Im Abschnitt zum "Geltungsbereich" ist davon nicht die Rede. Um was für ein Gebiet handelt es sich (die fränkischen Hohenzollern?), wann ist es dort in Geltung gekommen und wieso wurde es beibehalten?--Oudeís (Diskussion) 13:20, 25. Mai 2023 (CEST)Beantworten

Das Landrecht galt bei seiner Einführung auf den Territorien der Fürstentümer Ansbach und Bayreuth, die 1791/92 per Vertrag an den König von Preußen gekommen waren und damit zu den „Preußischen Staaten“ bzw. dem Preußischen Staat gehörten (der in der Wiki wahrheitswidrig „Königreich Preußen“ heißt). Die Gebiete verlor Preußen 1806 infolge des Konflikts mit Napoleon, der sie Bayern überließ, doch blieben das geltende Gesetz dort weiter bis 1900 in Kraft.--Gloser (Diskussion) 13:38, 27. Mai 2023 (CEST)Beantworten
So einfach ist die Sache also - danke dir! --Oudeís (Diskussion) 15:03, 30. Mai 2023 (CEST)Beantworten

warum ist wikipedia so parteiisch?

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Würdigung Rechtspolitisch war die Einführung des PrALR ein Fortschritt, auch wenn die feudale Ständeordnung im 19. Jahrhundert nicht mehr zeitgemäß war und immer mehr die wirtschaftliche Entwicklung des Landes bremste (siehe dazu Bauernbefreiung und Leibeigenschaft). Vor allem der Vorrang des Naturrechts vor dem Römischen Recht war ein großer Fortschritt.

bilden kann man sich nur, wenn man aus einer fülle von individuell angeeigneten informationen eine eigene meinung bildet. meinungsvorbildung ist in einer enzyklopädie fehl am platz! --92.72.100.109 20:47, 30. Nov. 2017 (CET)Beantworten

Eingansdefinition

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  1. M.E. wären die beteiligten Personen weiter unten im Text aufzuführen. Es reicht am Anfang darzustellen, dass es in Preußen seit 1794 galt.
  2. Das zeitliche Ende der Geltung = 1900 wäre m.E. erwähnenswert.
  3. Nach Köbler, Wörterbuch ein "naturrechtliches Gesetzbuch des aufgeklärten Preußens".
--Rechtswissenschaft (Diskussion) 10:53, 31. Jul. 2018 (CEST)Beantworten

Bitte prüfen

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"Insbesondere galt dies für vormals polnische Provinzen, mit Ausnahme regelmäßig aber der Städte, die häufig über eigene Rechtsquellen verfügten."

Ich halte vorstehenden Satz für unverständlich und bitte um Prüfung und eine verständliche Neufassung.

Wer weiß, was gemeint war, möge den Satz bitte überarbeiten. --2A01:598:A051:D75F:760E:5FAC:4AA4:25F4 13:58, 25. Sep. 2022 (CEST)Beantworten

Danke für den Hinweis. Das war aus logischen Gründen natürlich zu ändern und stimmt jetzt auch inhaltlich. --Stephan Klage (Diskussion) 15:45, 25. Sep. 2022 (CEST)Beantworten

Hegel

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Warum ist ausgerechnet Hegels Meinung zum PrALR so relevant, dass sie im Artikel erwähnt werden muss, der ansonsten nichts über die zeitgenössische Rezeption aussagt? Wodurch ist es begründet, dass Hegel hier eine Sonderstellung erhält? Zumal es sich ja primär um eine Aussage über Hegel handelt, die unsere Kenntnis des Lemmagegenstandes nicht erweitert. --Jossi (Diskussion) 22:06, 20. Jan. 2023 (CET)Beantworten

Umgekehrt. Warum nicht? Es geht um das Einfangen des Zeitgeistes (Hegel) der revolutionären, egalitären Kodifikationen, bei denen das prALR nur eine ist. Hegels Grundauffassung ist schon deshalb wichtig, weil gleich im Anschluss an die Kodifikation des prALR mit dem Untergang des HRR der Kodifikationsstreit ausbrach. Und wer mittendrin? Savigny (!) als Vertreter der Historischen Rechtsschule und Vertreter des Volksgeistes. Und was korreliert mit dem Volksgeist? Der Weltengeist Hegels. Das kann noch aufgehübscht werden, bestimmt aber bereits so den Geisteszusammenhang der Zeit. --Stephan Klage (Diskussion) 23:02, 20. Jan. 2023 (CET)Beantworten
Nun ja, ich halte solche Überlegungen, bezogen auf den vorliegenden Artikel, für eine übermäßige Ausweitung des Themas mit nur noch sehr schwachem Lemmabezug. Aber ich werde deswegen keinen großartigen Aufstand machen. Dixi et animam meam salvavi. --Jossi (Diskussion) 00:37, 21. Jan. 2023 (CET)Beantworten
Per sapientiam: Hab’s mal verschoben und zu einer Fußnote degradiert. Danke für Deinen Aufruf. War gestern zu hegellastig aufgestellt. Dabei mag ich den noch nicht einmal wirklich. VG --Stephan Klage (Diskussion) 10:39, 21. Jan. 2023 (CET)Beantworten
Dann sind wir uns in dem Punkt schon mal einig :-). Danke für dein Eingehen auf meinen Einwurf und die Korrektur! --Jossi (Diskussion) 14:21, 21. Jan. 2023 (CET)Beantworten