Dichromsäure

chemische Verbindung

Dichromsäure ist eine starke zweiprotonige Säure mit der Summenformel H2Cr2O7. Sie ist stärker sauer als Chromsäure. Der pKs1-Wert liegt im negativen Bereich, der pKs2-Wert (HCr2O7) ist 0,07.[5] Sie ist wie Chromsäure auch nur in verdünnter Lösung existent und in reiner Form unbekannt.

Strukturformel
Struktur von Dichromsäure
Allgemeines
Name Dichromsäure
Summenformel H2Cr2O7
Externe Identifikatoren/Datenbanken
CAS-Nummer 13530-68-2
EG-Nummer 236-881-5
ECHA-InfoCard 100.033.513
PubChem 26090
Wikidata Q905857
Eigenschaften
Molare Masse 218,00 g·mol−1
Sicherheitshinweise
GHS-Gefahrstoffkennzeichnung
keine Einstufung verfügbar[1]
Zulassungs­verfahren unter REACH

besonders besorgnis­erregend: krebs­erzeugend (CMR)[2]; zulassungs­pflichtig[3]

MAK

Schweiz: 5 μg·m−3 (berechnet als Chrom)[4]

Soweit möglich und gebräuchlich, werden SI-Einheiten verwendet.
Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen (0 °C, 1000 hPa).

Dichromsäure ist die den Dichromaten (z. B. Kaliumdichromat) zugrunde liegende Säure und besitzt wie diese ein starkes Oxidationspotenzial.

Beide Stoffe werden wegen der Giftigkeit der darin enthaltenen Chrom(VI)-Anions meist gemieden, sind aber bei manchen Versuchen nicht zu vermeiden bzw. zu ersetzen. Von einer Benutzung insbesondere durch Laien ist abzuraten.

Sicherheitshinweise und gesetzliche Regelungen

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Dichromsäure wurde im Dezember 2010 aufgrund seiner Einstufung als krebserzeugend (Carc. 1B) in die Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe (Substance of very high concern, SVHC) aufgenommen.[2] Im April 2013 wurde Dichromsäure danach in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe mit dem Ablauftermin für die Verwendung in der EU zum 21. September 2017 aufgenommen.[3][6] Als Chrom(VI)-Verbindung unterliegt Dichromsäure außerdem den Beschränkungen im Anhang XVII, Nummer 47 und 72 der REACH-Verordnung (in Deutschland umgesetzt durch die Chemikalien-Verbotsverordnung).[7]

Einzelnachweise

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  1. Dieser Stoff wurde in Bezug auf seine Gefährlichkeit entweder noch nicht eingestuft oder eine verlässliche und zitierfähige Quelle hierzu wurde noch nicht gefunden.
  2. a b Eintrag in der SVHC-Liste der Europäischen Chemikalienagentur, abgerufen am 16. Juli 2014.
  3. a b Eintrag im Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe der Europäischen Chemikalienagentur, abgerufen am 16. Juli 2014.
  4. Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva): Grenzwerte – Aktuelle MAK- und BAT-Werte (Suche nach 13530-68-2 bzw. Dichromsäure), abgerufen am 27. Oktober 2015.
  5. A. F. Holleman, E. Wiberg, N. Wiberg: Lehrbuch der Anorganischen Chemie. 102. Auflage. Walter de Gruyter, Berlin 2007, ISBN 978-3-11-017770-1, S. 1568.
  6. Verordnung (EU) Nr. 348/2013
  7. ECHA: Liste der beschränkten Stoffe – Anhang XVII der REACH-Verordnung, abgerufen am 5. September 2020.