Die Eherechtsreform in Deutschland ist ein längerer Prozess seit Gründung der Bundesrepublik. So wurde das Ehegesetz vom bundesdeutschen Gesetzgeber mehrfach verändert.

Vorgeschichte

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Nach Ende des Zweiten Weltkrieges hatte der Alliierte Kontrollrat bereits 1946 ein neues Ehegesetz erlassen, in dem zum Beispiel die Bestimmung des alten Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) fehlte, wonach eine Eheschließung nur mit Einwilligung der Eltern erlaubt war. Ursprünglich sollte gemäß dem Auftrag des Grundgesetzes nach Art. 3 Abs. 2, „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“, auch das Ehegesetz bis zum 31. März 1953 an das Gleichberechtigungsgebot angepasst werden.

Gleichberechtigung

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Durch das Gleichberechtigungsgesetz vom 18. Juni 1957 wurden unter anderem die § 1629 BGB (Gesetzliche Vertretung) und § 1631 BGB (Erziehungsrecht) neu geregelt.

Der gesetzliche Güterstand ist seit 1958 die Zugewinngemeinschaft. Danach verwaltet jeder Partner sein Vermögen, welches er vor und während der Ehe erworben hat, grundsätzlich allein.

Mit der 1. Eherechtsreform 1976 änderte sich das Scheidungsrecht, und ein Versorgungsausgleich wurde eingeführt. Für die Scheidung wurde das Schuldprinzip abgeschafft und durch das sogenannte Zerrüttungsprinzip ersetzt. Abgeschafft wurde auch der § 1628 BGB über das Entscheidungsrecht des Vaters. Zudem wurde die bisherige in § 1356 BGB festgelegte Aufgabenteilung durch das für Ehegatten geltende Gebot ersetzt „[b]ei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit […] auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen“.[1] Westdeutsche Gewerkschaften standen der Frauenerwerbstätigkeit distanziert gegenüber, aufgrund Befürchtungen von Einbußen des bislang erkämpften Besitzstandes durch Teilzeitarrangements.[2]

Eine Nichtigkeit der Ehe gibt es seit dem 1. Juli 1998 nicht mehr. Der Gesetzgeber geht heute davon aus, dass es unbillig wäre, einen ganzen Lebensabschnitt, in dem die Beteiligten zumindest dem öffentlichen Anschein und in der Regel auch der eigenen Überzeugung nach verheiratet waren, rechtlich als quasi „nicht gewesen“ zu bezeichnen. An die Stelle der Ehenichtigkeit ist die so genannte Aufhebung der Ehe getreten.

In den letzten Jahren wurde das Unterhaltsrecht mehrfach reformiert, zuletzt im Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 1. Januar 2008. Damit sollte Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung der Partner betont werden.

Einzelnachweise

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  1. §  1356. Abgerufen am 16. Juni 2012. BGB -Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit.
  2. Pfau-Effinger, 2000. Zitiert durch: [http://www.schreyoegg.de/content/view/38/33/ schreyoegg.de --noch aufarbeiten--

Kategorie:Eherecht (Deutschland)