Benutzer:Apokalypse/Tat (Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, Deutschland)

Straftat#Deutschland einarbeiten

Version 1

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Die Tat im deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht ist im Allgemeinen Teil, 2. Abschnitt Strafgesetzbuch normiert (§ 13 bis § 37 StGB); bei Ordnungswidrigkeiten zustätzlich § OWiG. Im juristichen Sprachgebrauch wird synonym "Handlung" verwendet.

Grundlagen

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Grundlagen in rechtlicher Hinsicht

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Die Säulen einer Straftat ist die rechtswidrige und schuldhafte Handeln oder Unterlassung, die den Tatbestand eines Gesetzes erfüllt, das zur Ahndung eine Strafe ... Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit.

Die Tat besteht aus den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen.

  • Straftat, rechtswidrige Handlung, die mit Strafe bedroht ist
  • Ordnungswidrigkeit, rechtswidrige Handlung, die mit Bußgeld oder Verwarnung bewehrt ist

Inhalt des Zweiten Abschnittes im AT: Erster Titel Grundlagen der Strafbarkeit

 § 13 Begehen durch Unterlassen
 § 14 Handeln für einen anderen
 § 15 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
 § 16 Irrtum über Tatumstände
	 	§ 17 Verbotsirrtum
	 	§ 18 Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen
	 	§ 19 Schuldunfähigkeit des Kindes
	 	§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
	 	§ 21 Verminderte Schuldfähigkeit

Zweiter Titel

	Versuch
	 	§ 22 Begriffsbestimmung
	 	§ 23 Strafbarkeit des Versuchs
	 	§ 24 Rücktritt

Dritter Titel

	Täterschaft und Teilnahme
	 	§ 25 Täterschaft
	 	§ 26 Anstiftung
	 	§ 27 Beihilfe
	 	§ 28 Besondere persönliche Merkmale
	 	§ 29 Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten
	 	§ 30 Versuch der Beteiligung
	 	§ 31 Rücktritt vom Versuch der Beteiligung

Vierter Titel

	Notwehr und Notstand
	 	§ 32 Notwehr
	 	§ 33 Überschreitung der Notwehr
	 	§ 34 Rechtfertigender Notstand
	 	§ 35 Entschuldigender Notstand

Fünfter Titel

	Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte
	 	§ 36 Parlamentarische Äußerungen
	 	§ 37 Parlamentarische Berichte

OWiG:

Grundlagen in kriminalistischer Hinsicht

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-

Grundlagen in polizeitaktischer Hinsicht

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-

Tatbegehung/Tatausführung

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Vorbereitung, Versuch und Vollendung

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siehe auch Versuch der Beteiligung

Täterschaften

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Es gibt die Handlungsformen des allein handelnden Täters und die von Mittätern. Daneben gibt es Formen der Beihilfe (Strafrecht) bzw. Beteiligung (Ordnungswidrigkeit). Teilnehmer... Mitwisser ...

Siehe auch

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Kategorie:Allgemeine Strafrechtslehre (Deutschland) Kategorie:Ordnungswidrigkeitenrecht (Deutschland)


Version 2

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Eine Tat im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht in Deutschland ist ein Handeln (abgeschlossenes Tun), das tatbestandsmäßig einer Sanktion erfüllt.

Strafrecht

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Taten im Strafrecht sind Handlungen, die dem Strafrecht unterliegt. Gemäß § 3 Strafgesetzbuch (StGB) gilt das deutsche Strafrecht alle Taten, die im Inland (Territorialitätsprinzip), aber auch zum Teil im Ausland begangene Taten. Die Legaldefinition ist im StGB vorhanden, § 13 bis § 37 StGB.

Lebenssachverhalt, der Gegenstand eines Strafverfahrens ist (§ 264 Abs. 1 StPO), vgl. Kleinknecht/Meyer- Goßner, 44. Aufl. 1999, § 3 StPO Rn. 2. Der BGH definierte den Tatbegriff als "Lebenssachverhalt, der sich bei natürlicher Betrachtung als zusammengehörig darstellt".

Ordnungswidrigkeit]nrecht

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Taten im Ordnungswidrigkeitenrecht sind eine Handlung, die mit Bußgeld oder einer Verwarnung bewehrt ist.

Siehe auch

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  • Axel Bendiek, LL.M.: Tat, Handlung, Straftat (online)
  • C Dr. Waltraud Nolden: Strafrecht AT, Kapitel VII: Die Konkurrenzen (online (PDF))

Kategorie:Allgemeine Strafrechtslehre (Deutschland) Kategorie:Ordnungswidrigkeitenrecht (Deutschland)